16-11-2009, 14:46
(16-11-2009, 13:31)gleichgesinnter schrieb: Mein Bekannter muss also noch 2 Jahre warten, dann kann man ihm nur noch die letzten drei Jahre aus diesem Titel eventuell vollstrecken.
So ähnlich hätte ich ihm das auch geraten. Aber nicht bis zum 21. Geburtstag, sondern bis zum nächsten 1. Januar, der dem 21. Geburtstag folgt. Zu beachten ist, dass die Schulden auf jeden Fall auflaufen, egal ob das volljährige Kind gar nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, längst arbeitet, die nun ebenfalls unterhaltspflichtige Mutter viel mehr als der Vater verdient. Titel heisst: Immer zahlen. Der Titel muss also sofort weg, wenn er zurückkommt.
Der Rest ist auch gut dargestellt. Unterhalt bis Vaterschaftsfeststellung ist ein spezielles Thema, dafür gibts eigene Regelungen. Das Gesetzeswerks ist darauf ausgerichtet, in allen nur denkbaren Konstellationen lückenlos Maximalunterhalt einzuziehen. Über die Jahre hinweg sind alle Regelungen ergänzt worden, so dass nirgendwo Lücken geblieben sind. Bis auf ein naturgegebenes Problem natürlich: Wenn der "Pflichtige" nichts mehr trägt, bricht das ganze riesige Gebäude darüber zusammen. Er ist der Pfeiler, der alle Gewichte zu halten hat und damit auch der "single point of failure".
Bei Altschulden mit langer Verjährungsdauer greift eventuell Verwirkung. Auf jeden Fall greift aber Insolvenz. Das würde ich auf jeden Fall machen, auch bei kleinen Beträgen, schliesslich kostet es den Staat nochmal Geld. Der Staat hat uns mit grossen Aufwand und Einsatz Schulden angezaubert, dann soll er gefälligst nochmal dafür blechen, die Schulden wieder wegzuzaubern. Immer schön beschäftigen, die Bürokraten.