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OLG Dresden 24 UF 342/09: Kein Mindestunterhalt, wenn Einkommen nicht reell erzielbar
#1
Beschluss vom 21.10.2009

Der Beklagte ist als Vater zweier minderjähriger Töchter verpflichtet, jede ihm zumutbare Anstrengung zu unternehmen, um seinen Kindern den Mindestunterhalt zahlen zu können. Dass der Beklagte diese ihm zumutbaren Anstrengungen nicht übernommen hat, bedarf keiner weiteren Erwähnung. Ob und inwieweit er sich tatsächlich beworben hat, bleibt im Dunkeln. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Zahlung von 100 % des Kindesunterhalts ist jedoch weiterhin die Überzeugung, dass es dem Unterhaltspflichtigen möglich wäre, bei Einsatz aller seiner Fähigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um den Unterhalt zu zahlen. Das vom Beklagten erzielbare Einkommen hat das Familiengericht zutreffend mit 1.000,00 EUR angenommen.

Der Senat sieht nicht, dass es dem Beklagten möglich sein wird oder in der streitigen Zeit seit dem 10.09.2007 möglich gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen ...

http://openjur.de/u/31679-24_uf_342-09.html

Er wurde daher zu monatlich je 50 EUR Kindesunterhalt verurteilt.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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OLG Dresden 24 UF 342/09: Kein Mindestunterhalt, wenn Einkommen nicht reell erzielbar - von borni - 25-11-2009, 15:59

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