14-12-2009, 16:30
Der XII. Zivilsenat hat am 16. Dezember 2009 über die Höhe und Dauer eines Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu entscheiden. Dabei wird der Senat auch beurteilen müssen, ob bei besonders beengten Verhältnissen im Rahmen dieses Unterhaltsanspruchs von einem Mindestbedarf auszugehen ist.
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In einem weiteren Schritt muss der Senat zum Umfang der Erwerbspflicht der Klägerin für die Zeit ab Februar 2007 Stellung nehmen, eine Zeit, in der der gemeinsame Sohn bereits 6 ½ Jahre alt war und das erste Schulhalbjahr beendet hatte.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...53&Blank=1
Das wird vor Weihnachten ja noch eine spannende Woche.
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In einem weiteren Schritt muss der Senat zum Umfang der Erwerbspflicht der Klägerin für die Zeit ab Februar 2007 Stellung nehmen, eine Zeit, in der der gemeinsame Sohn bereits 6 ½ Jahre alt war und das erste Schulhalbjahr beendet hatte.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...53&Blank=1
Das wird vor Weihnachten ja noch eine spannende Woche.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.