15-12-2009, 08:57
Ich wette dass, Unabhängig vom Einzelfall, ein grundsätzlicher Mindestsunterhaltsbedarf festgeschrieben wird, da das auch eine Forderung auf dem 18. Familiengerichtstag war und deren Wunschzettel immer direkt in allgemeine Unrechtsprechung umgewandelt werden.
So z.B. zuletzt bei den KiGakosten.
Ich behaupte auch, dass der Mindestunterhalt nicht etwa bei 770,- € liegen wird, sondern bei 1.000,- da die Betreuung des Kindes mindestens mit voller Berufstätigkeit gleichzusetzen ist.
So z.B. zuletzt bei den KiGakosten.
Ich behaupte auch, dass der Mindestunterhalt nicht etwa bei 770,- € liegen wird, sondern bei 1.000,- da die Betreuung des Kindes mindestens mit voller Berufstätigkeit gleichzusetzen ist.