15-12-2009, 09:29
(15-12-2009, 09:13)beppo schrieb: Ein Mindestbedarf von 1.000,- macht schon einen Unterschied.
Unwahrscheinlich. Wie soll das begründet werden? Düsseldorfer Tabelle, Punkt B5:
Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
Und Nichteheliche 1000 EUR? Da würde selbst Hahnes Fünferbande ins Schwitzen kommen. Die "Ansprüche" sind doch längst gleichgeschaltet.