15-12-2009, 10:57
Erklärungen, Erklärungen.... Der Selbstbehalt bei §1615l BGB lag früher beim "angemessenen Eigenbedarf", das sind momentan 1100 EUR. Derselbe wie gegenüber volljährigen Kindern. Den hat der BGH für nichtig erklärt und je nach Lage des Falls zwischen den "notwendigen Eigenbedarf" und dem Eigenbedarf gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten (derzeit 1000 EUR) gezwungen, mit dem Ergebnis dass die meisten OLGs ihn nun bei 995 EUR sehen.
Das war ein klassisches gierblindes Schwachsinnsurteil des BGH, denn aufgrund der Nachrangigkeit der Ansprüche nach §1615l BGB und dem damit verbundenen Vornewegabzug des Kindesunterhalts schlägt der Pflichtige immer auf dem notwendigen Eigenbedarf auf, so dass in der Realität die Grenze bei mindestens rund 1100 EUR liegt. Geld wegen §1615l BGB gibts ja nur, wenn auch Kinder da sind.
Meine Aussage bezüglich des zu erwartenden Urteils jetzt ist, dass seine Relevanz deshalb begrenzt sein wird, weil (nicht nur) in diesem Bereich alles restlos ausgequetscht und ausgereizt ist. Wir befinden uns de facto fast immer in Selbstbehalts- und Mangelfallsituationen. Und da sind wir schon seit vielen Jahren am Boden der Tatsachen angekommen. Eine Anhebung des Mindestbedarfs müsste dann z.B. für Eheliche und Nichteheliche gelten. Das geht aber aus verschiedenen Gründen nicht. Dann würden auch die Selbstbehalte der Pflichtigen erhöht werden müssen. Das würde viel mehr Pflichtigen helfen wie auf der anderen Seite ein höherer Mindestbedarf Berechtigten nutzen würde. Das Unterhaltsrecht ist ein hochoptimiertes Kartenhaus, das allein darauf ausgerichtet ist, das Maximum aus einem "Verpflichteten" herauszuholen. Da ist nichts mehr zu optimieren.
Das war ein klassisches gierblindes Schwachsinnsurteil des BGH, denn aufgrund der Nachrangigkeit der Ansprüche nach §1615l BGB und dem damit verbundenen Vornewegabzug des Kindesunterhalts schlägt der Pflichtige immer auf dem notwendigen Eigenbedarf auf, so dass in der Realität die Grenze bei mindestens rund 1100 EUR liegt. Geld wegen §1615l BGB gibts ja nur, wenn auch Kinder da sind.
Meine Aussage bezüglich des zu erwartenden Urteils jetzt ist, dass seine Relevanz deshalb begrenzt sein wird, weil (nicht nur) in diesem Bereich alles restlos ausgequetscht und ausgereizt ist. Wir befinden uns de facto fast immer in Selbstbehalts- und Mangelfallsituationen. Und da sind wir schon seit vielen Jahren am Boden der Tatsachen angekommen. Eine Anhebung des Mindestbedarfs müsste dann z.B. für Eheliche und Nichteheliche gelten. Das geht aber aus verschiedenen Gründen nicht. Dann würden auch die Selbstbehalte der Pflichtigen erhöht werden müssen. Das würde viel mehr Pflichtigen helfen wie auf der anderen Seite ein höherer Mindestbedarf Berechtigten nutzen würde. Das Unterhaltsrecht ist ein hochoptimiertes Kartenhaus, das allein darauf ausgerichtet ist, das Maximum aus einem "Verpflichteten" herauszuholen. Da ist nichts mehr zu optimieren.