In einem Nachbarforum hat sich jemand zu diesem Thema an den Deutschen Familiengerichtstag gewandt und sogar eine Antwort erhalten
von Jutta Puls
Vorsitzende der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages
"Sehr geehrter .....,
Ihre Besorgnis, mehr Unterhalt bei gleich gebliebenem Einkommen ab1.1.2010 zahlen zu sollen, ist gut nachvollziehbar. Ob allerdings der Bundesrat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz , das eine Anhebung der Mindestunterhaltssätze für Minderjährige per 1.1.2010 zur Folge haben würde, am 18. 12. 2009 verabschieden wird, ist noch offen.
Sollte es dazu kommen, muss die Düsseldorfer Tabelle entsprechend angepasst werden. Dazu müssen sich die Oberlandesgerichte und die Mitglieder der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. überlegen, ob auch der Mindestselbstbehalt der Unterhaltsschuldner von derzeit 900,00 € erhöht wird. Eine der Erhöhung des Mindestunterhalts entsprechende Erhöhung des Mindestselbstbehalts um 13 % kommt nicht in Betracht, denn der Kindesunterhalt war in der Vergangenheit nicht ausreichend, das Existenzminimum von Kindern zu sichern, wie u.a. aus dem Bericht 2009 der Bundesregierung über das Existenzminimum hervorgeht. Hingegen deckt der in der derzeitigen Rechtsprechung übliche Mindestselbstbehalt von 900 € das Existenzminimum von Erwerbstätigen ab, und zwar nach der im erwähnten Bericht angestellten Prognose auch im Jahr 2010. Immerhin ist ein gegenüber Minderjährigen und privilegierten Volljährigen Unterhaltspflichtiger kraft Gesetzes (§ 1603 Abs. 2 BGB) gehalten, sich besonders hart anzustrengen, damit er den Mindestunterhalt für die Kinder aufbringen kann. Die Unterhaltslast wird durch die im erwähnten Gesetz vorgesehene Kindergelderhöhung erleichtert.
Wie auch immer eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ausfallen mag, kann die Anpassung an eine neue Gesetzeslage nur vorläufig sein, denn im Frühjahr 2010 ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung des Existenzminimums zu erwarten, die voraussichtlich eine grundlegende Änderung der Düsseldorfer Tabelle erforderlich machen wird. Bei etwaigen Anträgen von Kindern auf Erhöhung ihres bisherigen Unterhalts wird daher der Bemessung des Selbstbehalts für den Unterhaltsverpflichteten im Einzelfall besondere Bedeutung zukommen.
Sollten also Ihre berufsbedingten Aufwendungen oder die Belastungen für warme Unterkunft seit der letzten Unterhaltsfestsetzung gestiegen sein, können Sie diese einem Unterhaltserhöhungsverlangen Ihrer Kinder entgegenhalten. Die Kosten des Umgangsrechts sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte aufzubringen. Notfalls können die Kosten des Umgangsrechts durch öffentliche Hilfeträger übernommen werden........
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Puls
Vorsitzende der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
c/o Fachhochschule des Bundes
Willy Brandt Straße 1
50321 Brühl"
http://anonym.to/?http://www.treffpunkte...&start=225
Da ist also noch längst nichts endgültig entschieden.
von Jutta Puls
Vorsitzende der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages
"Sehr geehrter .....,
Ihre Besorgnis, mehr Unterhalt bei gleich gebliebenem Einkommen ab1.1.2010 zahlen zu sollen, ist gut nachvollziehbar. Ob allerdings der Bundesrat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz , das eine Anhebung der Mindestunterhaltssätze für Minderjährige per 1.1.2010 zur Folge haben würde, am 18. 12. 2009 verabschieden wird, ist noch offen.
Sollte es dazu kommen, muss die Düsseldorfer Tabelle entsprechend angepasst werden. Dazu müssen sich die Oberlandesgerichte und die Mitglieder der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. überlegen, ob auch der Mindestselbstbehalt der Unterhaltsschuldner von derzeit 900,00 € erhöht wird. Eine der Erhöhung des Mindestunterhalts entsprechende Erhöhung des Mindestselbstbehalts um 13 % kommt nicht in Betracht, denn der Kindesunterhalt war in der Vergangenheit nicht ausreichend, das Existenzminimum von Kindern zu sichern, wie u.a. aus dem Bericht 2009 der Bundesregierung über das Existenzminimum hervorgeht. Hingegen deckt der in der derzeitigen Rechtsprechung übliche Mindestselbstbehalt von 900 € das Existenzminimum von Erwerbstätigen ab, und zwar nach der im erwähnten Bericht angestellten Prognose auch im Jahr 2010. Immerhin ist ein gegenüber Minderjährigen und privilegierten Volljährigen Unterhaltspflichtiger kraft Gesetzes (§ 1603 Abs. 2 BGB) gehalten, sich besonders hart anzustrengen, damit er den Mindestunterhalt für die Kinder aufbringen kann. Die Unterhaltslast wird durch die im erwähnten Gesetz vorgesehene Kindergelderhöhung erleichtert.
Wie auch immer eine Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ausfallen mag, kann die Anpassung an eine neue Gesetzeslage nur vorläufig sein, denn im Frühjahr 2010 ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung des Existenzminimums zu erwarten, die voraussichtlich eine grundlegende Änderung der Düsseldorfer Tabelle erforderlich machen wird. Bei etwaigen Anträgen von Kindern auf Erhöhung ihres bisherigen Unterhalts wird daher der Bemessung des Selbstbehalts für den Unterhaltsverpflichteten im Einzelfall besondere Bedeutung zukommen.
Sollten also Ihre berufsbedingten Aufwendungen oder die Belastungen für warme Unterkunft seit der letzten Unterhaltsfestsetzung gestiegen sein, können Sie diese einem Unterhaltserhöhungsverlangen Ihrer Kinder entgegenhalten. Die Kosten des Umgangsrechts sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte aufzubringen. Notfalls können die Kosten des Umgangsrechts durch öffentliche Hilfeträger übernommen werden........
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Puls
Vorsitzende der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
c/o Fachhochschule des Bundes
Willy Brandt Straße 1
50321 Brühl"
http://anonym.to/?http://www.treffpunkte...&start=225
Da ist also noch längst nichts endgültig entschieden.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.