15-12-2009, 21:56
(15-12-2009, 21:25)borni schrieb: Die Kosten des Umgangsrechts sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte aufzubringen. Notfalls können die Kosten des Umgangsrechts durch öffentliche Hilfeträger übernommen werden........Was´n das? Hab ich was verpasst?