15-12-2009, 22:25
(15-12-2009, 21:56)blue schrieb:(15-12-2009, 21:25)borni schrieb: Die Kosten des Umgangsrechts sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte aufzubringen. Notfalls können die Kosten des Umgangsrechts durch öffentliche Hilfeträger übernommen werden........Was´n das? Hab ich was verpasst?
Als die allseits beliebten XII BGH Hinrichter über die Anrechnung des Zahlbetrages beim KG urteilten und dabei über die Umgangskosten stolperten, sagten sie, dass die Umgangskosten eben nicht mehr beim KG geltend gemacht werden könnten, sondern statt dessen bei den Unterhaltssätzen geltend gemacht werden müssten.
Selbstverständlich ohne das gleichzeitig durch so etwas überflüssiges wie eine Rechtsgrundlage auch möglich zu machen!
"Die Leute haben kein Brot? Sollen sie doch Kuchen essen!"