25-12-2009, 13:38
(24-12-2009, 18:17)blue schrieb: Die Bindungswirkung des EGMR erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 (Anlage 4) des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe:
Ganz aktuell: Das BVerfG hält sich nicht an seine eigene Entscheidungen:
Zitat:Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte sich damit ausdrücklich gegen ein Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, in dem die Anordnung der rückwirkenden Sicherungsverwahrung für verurteilte Straftäter nicht in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
http://209.85.135.132/search?q=cache:1bO...=firefox-a
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.