31-12-2009, 15:14
Zu beachten ist: Erst ohne Anwalt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts (Beratungshilfe) stellen. Damit ist eine juristische Vorprüfung des Antrages auf seine Erfolgschancen verbunden. Erst wenn dieser Antrag durch ist, geht man zu einem Anwalt.
Die Grenzen liegen bei 395 EUR Grundfreibetrag, Freibetrag für 395 EUR für den Ehepartner, Freibetrag von 276 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Wohnkosten in angemessener Höhe, Erwerbstätigenbonus von 180 EUR. Ergibt sich danach ein Einkommen von nicht mehr als 15,00 €, besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe. Für einen erwerbstätigen Trennungsvater, der zwei Kindern Unterhalt bezahlen muss, kommt man incl. Wohnkosten von 350 EUR (wie im Selbstbehalt) auf 1477 EUR.
http://www.bmj.bund.de/files/-/3155/Bera...refrei.pdf
Die Grenzen liegen bei 395 EUR Grundfreibetrag, Freibetrag für 395 EUR für den Ehepartner, Freibetrag von 276 EUR für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Wohnkosten in angemessener Höhe, Erwerbstätigenbonus von 180 EUR. Ergibt sich danach ein Einkommen von nicht mehr als 15,00 €, besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe. Für einen erwerbstätigen Trennungsvater, der zwei Kindern Unterhalt bezahlen muss, kommt man incl. Wohnkosten von 350 EUR (wie im Selbstbehalt) auf 1477 EUR.
http://www.bmj.bund.de/files/-/3155/Bera...refrei.pdf