02-12-2008, 13:43
Das so ein an sich klarer Fall nicht spätestens in der 2. Instanz entschieden worden ist spricht Bände.
Interessant auch das hier:
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von unüberwachten Telefonaten aus
dem Hafthaus der weiblichen Gefangenen geringere Gefahren für die
Anstaltssicherheit ausgehen als von unüberwachten Telefonaten aus dem
Hafthaus, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, wären
geeignet, die Ungleichbehandlung auch vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu
rechtfertigen.
So einfach werden in diesem Land Grundrechte außer Kraft gesetzt - von der Anstaltsleitung.
Interessant auch das hier:
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von unüberwachten Telefonaten aus
dem Hafthaus der weiblichen Gefangenen geringere Gefahren für die
Anstaltssicherheit ausgehen als von unüberwachten Telefonaten aus dem
Hafthaus, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, wären
geeignet, die Ungleichbehandlung auch vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu
rechtfertigen.
So einfach werden in diesem Land Grundrechte außer Kraft gesetzt - von der Anstaltsleitung.