06-01-2010, 18:39
moin
ich weiss nicht, ob du hiermit was anfangen kannst...einige beiträge lassen mich aber vermuten, dass es so ist...prüfe es selbst, bzw. mit deinem anwalt.
falls nicht
, dann vlt andere leser 
lg
henning
Amtsgericht Ratingen, Familiengericht, Aktenzeichen 3 F 99/08
Die gravierende Änderung der Gesetzeslage ab 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts rechtfertigt eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.
Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist herabzusetzen und zu befristen (§ 1578 b BGB).
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 Satz 1 BGB).
mehr unter:
http://vafk-karlsruhe.de/content/urteile..._99-08.php
ich weiss nicht, ob du hiermit was anfangen kannst...einige beiträge lassen mich aber vermuten, dass es so ist...prüfe es selbst, bzw. mit deinem anwalt.
falls nicht
, dann vlt andere leser 
lg
henning
Amtsgericht Ratingen, Familiengericht, Aktenzeichen 3 F 99/08
Die gravierende Änderung der Gesetzeslage ab 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts rechtfertigt eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.
Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist herabzusetzen und zu befristen (§ 1578 b BGB).
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 Satz 1 BGB).
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http://vafk-karlsruhe.de/content/urteile..._99-08.php
"Leute, die auf Rosen gebettet sind, verraten sich dadurch, daß sie immerzu über die Dornen jammern." (Françoise Sagan)

