06-01-2010, 20:50
Nach altem Recht war nach drei Jahren schluss - pauschal und nach damaligem § 1615I BGB.
Seit dem 01.01.2008 sieht die Kiste anders aus.
Unterhaltsketten, wie zu Ehebedingungen und in alleinigem Bezug auf die Mutter (insbesondere § 1572 BGB sowie § 1573 BGB) gibt es auch heute nicht, hatte der BGH erst jüngst entschieden. Nun jedoch werden elternbezogene Gründe aus dem mittlerweile zum Klon des § 1570 BGB mutierenden § 1615l BGB, eindeutig bejaht. ( XII ZR 50/08, noch immer nur als Pressemitteilung! )
Zu deiner Eingangsfrage:
Es wäre aber ein wohl Leichtes einen Mehrbedarf des Kindes zu begründen, sollte dieses unerwartet - aber durchaus nicht unwahrscheinlich - gehandicapt und somit besonders bedürftig sein.
Seit dem 01.01.2008 sieht die Kiste anders aus.
Unterhaltsketten, wie zu Ehebedingungen und in alleinigem Bezug auf die Mutter (insbesondere § 1572 BGB sowie § 1573 BGB) gibt es auch heute nicht, hatte der BGH erst jüngst entschieden. Nun jedoch werden elternbezogene Gründe aus dem mittlerweile zum Klon des § 1570 BGB mutierenden § 1615l BGB, eindeutig bejaht. ( XII ZR 50/08, noch immer nur als Pressemitteilung! )
Zitat:Verlangt er für die Folgezeit weiterhin Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass und in welchem Umfang neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist.Heisst nichts anderes als: Es geht, wenn nur ausreichend begründet.
Zu deiner Eingangsfrage:
Zitat:Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615 l BGB nicht.
Es wäre aber ein wohl Leichtes einen Mehrbedarf des Kindes zu begründen, sollte dieses unerwartet - aber durchaus nicht unwahrscheinlich - gehandicapt und somit besonders bedürftig sein.