07-01-2010, 10:56
(07-01-2010, 10:30)beppo schrieb: Wobei ich aber auch anerkenne, dass sie die Wirkung der Freibetragserhöhung durch die Umstellung auf 2 Berechtigte etwas abgemildert haben. Also nicht "nichts" gemacht haben.
Wie schon gesagt, das war schon mit der Umstellung von der Regelbetragsverordnung in den Gerichten der Fall. Die Motivation dahinter war angesichts des Zustandes "Mangelfall ist Normalfall" aber nicht nur die Berücksichtigung der grösseren Gehaltintervalle, sondern es ging auch um die Bedarfskontrollbeträge, die dadurch nämlich auch sinken. Der Pflichtige zahlt somit in vielen Fällen mitnichten weniger wie bei einer Höherkorrektur, nämlich wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind (vor allem welche mit Rang 2 und 3) und er am Limit des Bedarfskontrollbetrages lag. Die Höherkorrektur brachte auch einen höheren Bedarfskontrollbetrag mit sich. man wird so lange wieder heruntergestuft, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten ist. Und der ist jetzt niedriger....
Das fällt jetzt nicht auf, weil das Konstrukt des Bedarfskontrollbetrages ohnehin den Wenigsten klar ist. Die ganze Tabelle ist wie das dahinterliegende Recht eine unförmige Ansammlung von ineinander verkantetem Schrott, dessen meisten Teile ihre ursprüngliche Funktion nicht einmal mehr erahnen lassen.