Vgl. Lackner/Kühl, 26. Aufl. 2007, Rn 3:
Das Bestehen der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (Lüke, Kaufmann [Arth]-FS, S 565). Zu diesem gehören auch die gesetzlichen Beweisvermutungen, namentlich der §§ 1600 c I, 1600 d II BGB, so dass der Strafrichter sie zu beachten hat (Dippel LK 26). Nach überwiegender Meinung bindet dagegen weder das stattgebende noch das abweisende (aM Schwab NJW 60, 2169; Dippel LK 27) Unterhaltsurteil den Strafrichter (BGHSt 5, 106; Bay NJW 67, 1287; aM Kaiser NJW 72, 1847; zw); dieser hat vielmehr seine Feststellungen selbstständig zu treffen und nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verfahren, soweit sich aus den Beweisvermutungen und den aus ihnen folgenden Beweislastregeln des bürgerlichen Rechts nichts anderes ergibt (Koffka JR 68, 228; str). Im Gegensatz dazu ist das inter omnes wirkende Statusurteil nicht nur in Fällen der Feststellung der Vaterschaft (vgl 4), sondern allgemein auch für den Strafrichter verbindlich (Sch/Sch-Lenckner 11; aM zu § 170 b aF FamRZ 54, 170; Eggert MDR 74, 445). Die Feststellung der Nichtvaterschaft hat auch im Strafrecht rückwirkende Geltung (Hamm NJW 04, 2461; Sch/Sch-Lenckner 12).
Das Bestehen der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (Lüke, Kaufmann [Arth]-FS, S 565). Zu diesem gehören auch die gesetzlichen Beweisvermutungen, namentlich der §§ 1600 c I, 1600 d II BGB, so dass der Strafrichter sie zu beachten hat (Dippel LK 26). Nach überwiegender Meinung bindet dagegen weder das stattgebende noch das abweisende (aM Schwab NJW 60, 2169; Dippel LK 27) Unterhaltsurteil den Strafrichter (BGHSt 5, 106; Bay NJW 67, 1287; aM Kaiser NJW 72, 1847; zw); dieser hat vielmehr seine Feststellungen selbstständig zu treffen und nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verfahren, soweit sich aus den Beweisvermutungen und den aus ihnen folgenden Beweislastregeln des bürgerlichen Rechts nichts anderes ergibt (Koffka JR 68, 228; str). Im Gegensatz dazu ist das inter omnes wirkende Statusurteil nicht nur in Fällen der Feststellung der Vaterschaft (vgl 4), sondern allgemein auch für den Strafrichter verbindlich (Sch/Sch-Lenckner 11; aM zu § 170 b aF FamRZ 54, 170; Eggert MDR 74, 445). Die Feststellung der Nichtvaterschaft hat auch im Strafrecht rückwirkende Geltung (Hamm NJW 04, 2461; Sch/Sch-Lenckner 12).