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Strafanzeige ohne Titel
#13
Für den Tatvorwurf gilt Folgendes:

Zunächst wären - seitens der StA - Feststellungen zu dem ungeschriebenen, aber mit der Voraussetzung des Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht i.S.d. bürgerlichen Rechts direkt verknüpften Tatbestandsmerkmal der Leistungsfähigkeit auf Ihrer Seite während des Ihnen zur Last gelegten Zeitraumes zu treffen. Hierzu bedarf es der Feststellung der bei Ihnen zum fraglichen Zeitraum tatsächlich vorhandenen finanziellen Mitteln, was wiederum die Prüfung ermöglicht, ob Sie den geschuldeten Unterhalt zumindest teilweise zu leisten im Stande waren. Auszugehen ist dabei von Ihren tatsächlich vorhandenen oder vorwerfbar nicht realisierten Mitteln, die sich aus Einkünften aus Ihrem Vermögen, Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Überstundenvergütungen, Zulagen und sonstigen Nebenleistungen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, auch Wohngeld, Kindergeld und Steuerrückzahlungen (die insbesondere bei stark schwankendem Monatseinkommen im Kalenderjahr konkret möglich sind) zusammensetzen können (LK-Dippel, StGB, 10. Aufl., § 170b Rdnr. 43 m.w.N.). Von dem so festzustellenden Nettoeinkommen sind dann der Betrag des eigenen Unterhaltes (Selbstbehalt) des Unterhaltsschuldners sowie zu berücksichtigende Verbindlichkeiten abzuziehen. Um den Selbstbehalt abschließend festlegen zu können, sind auch Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, mithin die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsberechtigten erforderlich (OLG Düsseldorf NJW 1994, 673). Die Umstände, die für die Leistungsfähigkeit maßgebend sind, hat die StA zu ermitteln, dass Tatgericht dann ggf. im Einzelnen festzustellen.

Die Ermittlung muss letztlich konkret angeben, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche gegen Sie vorliegen, welches Vermögen und welche Einkünfte Ihnen zur Verfügung stehen / gestanden hat, welcher Betrag Ihnen belassen werden muss / musste und in welchem Umfang Sie den Unterhaltsanspruch tatsächlich erfüllen konnten. Bei wechselndem Einkommen muss zudem Ihre Leistungsfähigkeit für jeden einzelnen der für die Unterhaltsverpflichtung in Betracht kommenden Zeitabschnitte gesondert festgestellt werden. Eine Durchschnittsberechnung reicht regelmäßig nicht aus. Notwendig sind insoweit zahlenmäßige Angaben über die Leistungsfähigkeit und die Höhe der bestehenden Unterhaltsansprüche (OLG Schleswig StV 1985, 110; LK-Dippel, a.a.O., § 170b Rdnr. 47).


Aufgrund der komplexen Verknüpfung von familienrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten kann ich Ihnen wiederum nur empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich dann sowohl damit auseinander setzt, in welcher Höhe tatsächlich ein Unterhaltsanspruch während der Trennung bestanden hat, als auch damit, dies ggf. den Ermittlungsbehörten, spätestens aber ggü. dem Gericht vermittelt.
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Strafanzeige ohne Titel - von Skippie - 12-01-2010, 13:33
RE: Strafanzeige ohne Titel - von blue - 12-01-2010, 14:45
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RE: Strafanzeige ohne Titel - von ChrisTine - 13-01-2010, 17:20

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