15-01-2010, 14:07
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
Der Text in 1.4 baut auf die von dir recherchierten Begründung auf.
Das Problem dürfte hier wieder die richterliche Abwägung der Interessen sein. Das Interesse neigt vermutlich in Richtung: Bloß möglichst wenig Mangelfall, weil sonst Staatsknete fällig würde.
Man wird dir zwar keine Nebentätigkeit aufbrummen können, jedoch möglichst wenig entgegen kommen nd sich darauf berufen, dass NJW1982, 835 nur dann Anwendung findet, wenn mindestens der Mindestbedarf des Kindes gedeckt ist.
Nach der unverbindlich verbindlichen DDT müsstest du 334€ KU berappen (3. Altersstufe?), richtig?
Demnach hast du bereits eine Unterdeckung von 50€.
Dein dir möglicher Zahlbetrag bis hierher beträgt 284€.
Streitwert bisher: 11€x12=132€, weil das JA irgendwie auf 295€ taxiert hat.
Über den Umgang mit dem Kind wird man auch nichts direkt erreichen können, weil:
1. findet wohl eh nicht regelmäßig statt
2. Ist ein anderer Topf (SGBII), aus dem sich der Umgangsverpflichtete (Du) dann bedienen könnte, wenn man ihn denn ließe.
Umgangskosten sind ja bereits in deinem SB enthalten, zumindest bis dem dir zugestandenen hälftigen KG.
Aus diesem Grund und der großen Entfernung strickt man dir eher ein Umgangsmodell auf Ferienbasis, um die notwendigen Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten.
92€x12 = 1104€
2000km (nur Benzinkosten werden angerechnet) pro Umgang, bedeutet:
196€ pro Umgang plus Verpflegung (pro Tag rund 3€).
Heißt unterm Strich: Gibt nix extra.
Im Punkt 10.4 kommen die Südstaatler dann auch endlich auf den Punkt:
Immerhin würde ich die doch nochmal mit den 11€ beschäftigen, wenn ich mir meiner Sache ansonsten sicher sein kann. Alles andere wird, wie ich vermute, eh vom Tisch gefegt.
Der Text in 1.4 baut auf die von dir recherchierten Begründung auf.
Das Problem dürfte hier wieder die richterliche Abwägung der Interessen sein. Das Interesse neigt vermutlich in Richtung: Bloß möglichst wenig Mangelfall, weil sonst Staatsknete fällig würde.
Man wird dir zwar keine Nebentätigkeit aufbrummen können, jedoch möglichst wenig entgegen kommen nd sich darauf berufen, dass NJW1982, 835 nur dann Anwendung findet, wenn mindestens der Mindestbedarf des Kindes gedeckt ist.
Nach der unverbindlich verbindlichen DDT müsstest du 334€ KU berappen (3. Altersstufe?), richtig?
Demnach hast du bereits eine Unterdeckung von 50€.
Dein dir möglicher Zahlbetrag bis hierher beträgt 284€.
Streitwert bisher: 11€x12=132€, weil das JA irgendwie auf 295€ taxiert hat.
Über den Umgang mit dem Kind wird man auch nichts direkt erreichen können, weil:
1. findet wohl eh nicht regelmäßig statt
2. Ist ein anderer Topf (SGBII), aus dem sich der Umgangsverpflichtete (Du) dann bedienen könnte, wenn man ihn denn ließe.
Umgangskosten sind ja bereits in deinem SB enthalten, zumindest bis dem dir zugestandenen hälftigen KG.
Aus diesem Grund und der großen Entfernung strickt man dir eher ein Umgangsmodell auf Ferienbasis, um die notwendigen Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten.
92€x12 = 1104€
2000km (nur Benzinkosten werden angerechnet) pro Umgang, bedeutet:
196€ pro Umgang plus Verpflegung (pro Tag rund 3€).
Heißt unterm Strich: Gibt nix extra.
Zitat:was ist mit "Dispoausgleich" für notwenigen neue Anschaffungen (bei fast 13 Jahren Unterhaltzahlung an der Mangelfallgrenze) (Waschmaschiene, Zahnersatz, Renovierung von Wohnung, Kleidung??).Nix! Ist im SB mit drin.
Im Punkt 10.4 kommen die Südstaatler dann auch endlich auf den Punkt:
Zitat:Bei Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen.Soviel mal zu Dispo und Schulden!
Immerhin würde ich die doch nochmal mit den 11€ beschäftigen, wenn ich mir meiner Sache ansonsten sicher sein kann. Alles andere wird, wie ich vermute, eh vom Tisch gefegt.