16-01-2010, 19:11
Hier ein Auszug aus meinem damaligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, was "nicht" gepfändet werden kann.
Was dort nicht aufgeführt ist, kann gnadenlos abgegriffen werden.
Wie bereits geschrieben, ging es bei mir nie um KU! Was aber unseren UHNs zusteht, wird genauso gnadenlos eingetrieben.
Vielleicht möchte p das mit in die faq aufnehmen wollen.
A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
Von der Pfändung sind ausgenommen:
1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtliche Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungenden des Schuldners abzuführesn sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften Sozialversicherungsgesetze
zur Weiterversicheruneg entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Untemehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren, Schmutz- und Erschwemiszulagen (alle Bezüge
jedoch nur in üblicher Höhe),
3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlte Teile des Arbeitseinkonmmens,
4. die Hälfte der Bezüge nachg 850a Nr. 2 ZpO (Z.B. Urlaubs und Treuegelder),
5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Brutto-Einkommens, höchstens aber bis 250,- EUR
6. die in § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (Z.B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezügse sowie Blindenzulagen).
Was dort nicht aufgeführt ist, kann gnadenlos abgegriffen werden.
Wie bereits geschrieben, ging es bei mir nie um KU! Was aber unseren UHNs zusteht, wird genauso gnadenlos eingetrieben.
Vielleicht möchte p das mit in die faq aufnehmen wollen.
A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens
Von der Pfändung sind ausgenommen:
1. Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtliche Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungenden des Schuldners abzuführesn sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften Sozialversicherungsgesetze
zur Weiterversicheruneg entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Untemehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren, Schmutz- und Erschwemiszulagen (alle Bezüge
jedoch nur in üblicher Höhe),
3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlte Teile des Arbeitseinkonmmens,
4. die Hälfte der Bezüge nachg 850a Nr. 2 ZpO (Z.B. Urlaubs und Treuegelder),
5. Weihnachtsvergütungen bis zu einem Viertel des monatlichen Brutto-Einkommens, höchstens aber bis 250,- EUR
6. die in § 850 a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (Z.B. Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezügse sowie Blindenzulagen).