16-01-2010, 19:55
(16-01-2010, 13:48)beppo schrieb: Muss ich agieren oder reagieren?
Erst agieren. Wenn die Pfändung schliesslich stattfindet, reagieren.
Korrigier mich, wenn ich falsch liege: Du willst die Ex eine Zeitlang "trockenlaufen" lassen, so dass sie sich veranlasst sieht, sich einen Job zu suchen. Wenn du aus der Arbeitslosigkeit rauskommst und wieder mehr zahlen könntest, mindert sich dein Unterhalt weiterhin, weil sie ja mittlerweile arbeitet.
Hoffentlich verrechnest du dich da nicht. Deine Taktik ist gut, bekannt, und funktioniert oft - aber erfahrungsgemäss setzen Exen erst alle Hebel in Bewegung, um doch noch an das Geld das Ex zu kommen, der sich ja nur "arm rechnet" und die Millionen nur "versteckt". Du bist ein einfach zu bedienender Geldautomat für die Ex, wenn der nicht die eingetippte Summe ausspuckt, dann tritt sie erst dagegen, rüttelt an ihm, beschwert sich. Sie ist ja "im Recht". Danach muss eine Resignation eintreten, in der sie innerlich akzeptiert, selber zu arbeiten. Sowas dauert oft viele Monate. Bis dahin bist du so im Minus und kaputt, dass eine Insolvenz unumgänglich wird. Gewonnen und doch verloren.
Wenn du eine Immobilie hast, dir beruflich in den nächsten Jahren Chancen bewahren willst, versuche eine Pfändung jetzt zu vermeiden. Das bedeutet, sich einen Anwalt zu nehmen (die leidige Anwaltspflicht), den Ehegattenunterhalt wegen deiner Arbeitslosigkeit über eine Aufforderung und dann sofortige Klage zu senken, beim Kindesunterhalt so viele Stufen wie möglich herunterzukommen, so dass du nicht ins Minus kommst. Wenn du titulierte Schulden hast und einen neuen Arbeitgeber, so kommt der GV auch zum neuen Arbeitgeber. Das würde nicht gut wirken, in der Probezeit gepfändet zu werden.
Wenn das nicht funktioniert, kommt es so oder so zu einer Pfändung. Die untere Grenze von dem, was dir pro Monat bleibt liegt bei 635-650 EUR. Übers Vollstreckungsgericht kannst du diesen Betrag vielleicht um ein paar Euro erhöhen. Dafür musst du aktiv werden, sobald die Pfändung stattfindet. Der Rest läuft als (verzinste) Schulden auf. Lies dir besagten §850d ZPO durch.
Nur titulierte Beträge können gepfändet werden. Müssen aber nicht, wenn die Titelinhaberin das nicht tut, laufen zwar Schulden auf, aber keine Pfändung. Man könnte auch nur mit Kindesunterhaltstiteln zum Gerichtsvollzieher latschen und die EU-Titel zu Hause in der Schublade lassen.