22-01-2010, 14:59
Der EGMR-Vater hatte kein gemeinsames Sorgerecht und mit "Es verstößt nicht zwingend gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes nicht verhindern kann, dass die Mutter mit dem Kind nach Mallorca zieht." wird nur ausgesagt, dass ein Wegzug nicht automatisch verboten sein kann. Der EGMR hatte auch innerstaatliches Recht zu beachten, nämlich §1626a BGB, § 1666, 1666a und 1684 BGB. Der Erste wurde zwar später gekippt, aber in diesem Verfahren ging es nicht darum. Die Ausgangslage ist auch eine andere (z.B. ist das Umgangsrecht weiterhin ausübbar), ansonsten windet sich die Entscheidung um die grundsätzlichen Fragen herum: http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsger...220-HK.asp
Diese Entscheidung sagt also nichts aus, wenn z.B. die finanziellen Mittel für Umgang nicht vorhanden gewesen wären hätte auch ganz anders entschieden werden können. Man darf annehmen, dass das für Mexiko schwerer wird wie für Mallorca.
Diese Entscheidung sagt also nichts aus, wenn z.B. die finanziellen Mittel für Umgang nicht vorhanden gewesen wären hätte auch ganz anders entschieden werden können. Man darf annehmen, dass das für Mexiko schwerer wird wie für Mallorca.