25-01-2010, 15:04
Das statistische Bundesamt veröffentlichte Zahlen zur staatlichen Kinderbetreuung von Kindern unter drei: https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/...ID=1025178
Am 1. März 2009 lag die Betreuungsquote, das heißt der Anteil der unter Dreijährigen in Kindertagesbetreuung an allen Kindern dieser Altersgruppe, in mehr als jeder zweiten kreisfreien Stadt (12 von 22) und in annähernd jedem dritten Landkreis (19 von 64) im Osten Deutschlands, bei mindestens 50 Prozent. In Sachsen-Anhalt weisen sogar alle Landkreise und kreisfreien Städte eine Betreuungsquote von mindestens 50 Prozent auf.
Die Kinder werden also in vielen Regionen schon vor dem dritten Lebensjahr in Betreuungseinrichtungen abgegeben. Unterhaltsrechtlich hat das folgende Konsequenzen: Der BGH hat Betreuungskosten seit einigen Monaten als Mehrbedarf deklariert. Wenn die Mutter nicht arbeitet, hat der Vater diese Kosten ganz allein zu tragen. Sie muss auch nicht arbeiten, denn obwohl sie das Kind problemlos abgeben kann, ist sie zu genau 0,0 Stunden Erwerbsarbeit pro Woche angehalten, stattdessen darf sie 100% ihres Bedarfs vom Vater als Betreuungsunterhalt fordern.
Arbeitet sie freiwillig, so ist das überobligatorisch und 50% ihres Einkommens sind nicht unterhaltsrelevant. Sie hat dann Anspruch auf:
Am 1. März 2009 lag die Betreuungsquote, das heißt der Anteil der unter Dreijährigen in Kindertagesbetreuung an allen Kindern dieser Altersgruppe, in mehr als jeder zweiten kreisfreien Stadt (12 von 22) und in annähernd jedem dritten Landkreis (19 von 64) im Osten Deutschlands, bei mindestens 50 Prozent. In Sachsen-Anhalt weisen sogar alle Landkreise und kreisfreien Städte eine Betreuungsquote von mindestens 50 Prozent auf.
Die Kinder werden also in vielen Regionen schon vor dem dritten Lebensjahr in Betreuungseinrichtungen abgegeben. Unterhaltsrechtlich hat das folgende Konsequenzen: Der BGH hat Betreuungskosten seit einigen Monaten als Mehrbedarf deklariert. Wenn die Mutter nicht arbeitet, hat der Vater diese Kosten ganz allein zu tragen. Sie muss auch nicht arbeiten, denn obwohl sie das Kind problemlos abgeben kann, ist sie zu genau 0,0 Stunden Erwerbsarbeit pro Woche angehalten, stattdessen darf sie 100% ihres Bedarfs vom Vater als Betreuungsunterhalt fordern.
Arbeitet sie freiwillig, so ist das überobligatorisch und 50% ihres Einkommens sind nicht unterhaltsrelevant. Sie hat dann Anspruch auf:
- Ihr überobligatorisches Einkommen
- Betreuungsunterhalt
- Anteilige oder komplette Betreuungskostenübernahme als Mehrbedarf
- Kindesunterhalt
- Kindergeld