08-02-2010, 15:12
Eine vertraglich vereinbarte Freistellung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Eltern ist problemlos möglich. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der freistellende Unterhaltspflichtige Sozialleistungen beantragt. Dann löst sich so ein Vertrag in Rauch auf.
Der Vertrag stellt eine Erfüllungsübernahme dar, aus dem sich ein Befreiungsanspruch gründet (§§ 267, 362 BGB). Wird aber nicht mehr erfüllt, so endet auch der Befreiungsanspruch.
Bestätigendes Musterurteil in der Urteilssammlung.
Der Vertrag stellt eine Erfüllungsübernahme dar, aus dem sich ein Befreiungsanspruch gründet (§§ 267, 362 BGB). Wird aber nicht mehr erfüllt, so endet auch der Befreiungsanspruch.
Bestätigendes Musterurteil in der Urteilssammlung.