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OLG Hamm, 6 WF 439/09, Unterstützung der Zwangsheirat in Deutschland
#6
@blue,

ich glaube beinahe zu verstehen was du meinst.
Der § 1303 BGB (1) sagt(e):
"Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden."
Anscheinend war das gestern!?
"(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist."
Der Richter wähnte sich offenbar in sicherem Hafen, hat hier wohl aber etwas gründlich missverstanden, denn er kann nicht, sondern er kann ganz besonder dann, wenn es sich
a) um ein Mädchen
b) zudem Ausländerin, südländischer Herkunft
c) religiös verfolgte
c) nach eilig herbeigeführter Einbürgerung
d) plötzlich unehrenhaft schwanger gewordene sowie
e) mit der Aussicht auf einen baldigen Frauenhausaufenthalt behaftet
handelt!
So viele Fliegen muss man einfach auf einmal klatschen, da kann doch so ein Richterlein hier nicht dem ersten Absatz gemäß sagen: " Mädel, du wartest mal schön, bis zu deiner Volljährigkeit, weil du dich offensichtlich nicht einmal deiner Religion entsprechend verhalten kannst."

Naja, aus diesen Gründen hat das Richterlein keinen Ermessensspielraum, sondern hat gefälligst eine
"das Kindeswohl konkretisierende Entscheidung" zu treffen.
Das Kindeswohl wurde mittels vorhergehender Auflistung bereits eindeutig definiert.
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RE: OLG Hamm, 6 WF 439/09, Unterstützung der Zwangsheirat in Deutschland - von Bluter - 13-02-2010, 14:21

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