14-02-2010, 04:59
Nach meiner Einschatzung ging es hier vorrangig um die Kostenübernahme eines Unterhaltsverfahrens.
Vorher konnte sich der Schuldner in Sicherheit wiegen, daß er bei Schuldanerkenntnis eines Teilbetrages vom Prozeßrisiko der Gegenseite solange befreit war, solange kein anders lautendes Urteil gefällt wurde.
Jetzt ist er, des § 93 ZPO beraubt, zur Kostenübernahme verpflichtet, und zwar über den gesamten Streitwert, der jetzt naturgemäß höher veranschlagt wird.
Vorher:
Gesamtschuld - Teilzahlung = Streitwert, Prozeßrisiko: Klageseite
Nachher:
Gesamtschuld = Streitwert, Prozeßrisiko: Beklagter
Wenn man den XII. Senat als verlängerte Werkbank des djb begreift, dann macht das Urteil auch Sinn.
Das sehe ich übrigens nicht so:
Gruus,
Master Chief
Vorher konnte sich der Schuldner in Sicherheit wiegen, daß er bei Schuldanerkenntnis eines Teilbetrages vom Prozeßrisiko der Gegenseite solange befreit war, solange kein anders lautendes Urteil gefällt wurde.
Jetzt ist er, des § 93 ZPO beraubt, zur Kostenübernahme verpflichtet, und zwar über den gesamten Streitwert, der jetzt naturgemäß höher veranschlagt wird.
Vorher:
Gesamtschuld - Teilzahlung = Streitwert, Prozeßrisiko: Klageseite
Nachher:
Gesamtschuld = Streitwert, Prozeßrisiko: Beklagter
Wenn man den XII. Senat als verlängerte Werkbank des djb begreift, dann macht das Urteil auch Sinn.
Das sehe ich übrigens nicht so:
Zitat:Der geschuldete Unterhalt ist also in Zukunft immer der Unterhalt, der zuerst mal außergerichtlich gefordert wird!Wie kommst Du darauf?
Gruus,
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borni: [...] kann man einfach nicht ernst nehmen.
Cocktail-Detlef: [...] luschenhaft feige, [...] schwachkopf [...]
Mus Lim: Das übliche kenntnisfreie Gequatsche [...]
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