14-02-2010, 09:28
Immer Aktenzeichen, Datum und Link zum Volltext angeben.
BGH vom 2.12.2009, Az XII ZB 207/08
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf
Habe es mir jetzt angesehen und auch den Betreff angepasst. Leider fehlen wichtige Informationen aus den vorhergehenden Gerichtsverfahren. Über den Streitwert wird auch nirgends eine Aussage gemacht. Der BGH sagt nur, wer die Gerichtskosten zahlen muss - natürlich der Pflichtige. Das Wort "Zahlen" ist beim BGH untrennbar verbunden mit dem Wort "Pflichtiger"
Insbesondere wird nicht gesagt, dass durch die sofortige Titulierung der Streitwert nicht mehr gesenkt werden kann. Vielmehr wird gesagt, dass der Pflichtige immer Schuld an der Klage gegen sich ist, egal ob er einen Teilbetrag des geforderten Unterhalts tituliert, ob er dazu aufgefordert worden ist oder nicht.
Das ist nichtsdestotrotz eine üble Sache. Es ist ein Freifahrschein für alle Erhöhungsklagen. Denn Unterhaltssachen haben es so an sich, dass Pflichtiger und Berechtigte verschiedene Beträge für den "korrekten" Unterhalt halten. Höheren Unterhalt einklagen zahlt nun immer der verklagte Pflichtige, schliesslich hätte er laut BGH ja den "vollen" Unterhalt zahlen und titulieren müssen und hätte damit die Klage vermieden. Das ist absurd. Dass die Frage, was der volle Unterhalt überhaupt ist erst im Verfahren geklärt wird, will Hahne nicht zulassen.
Egal. Werfts auf den grossen Haufen und zahlt nicht. Ich habe noch nie einen Cent an Gerichtskosten oder Anwälte bezahlt. Beim letzten Verfahren hat der Richter von selber entschieden, dass die Staatskasse die Kosten trägt. Vielleicht waren sie genervt, weil ich schon früher bewiesen habe, nie zu zahlen.
Beim Beklagten wird wohl nichts mehr zu holen sein. Der BGH schreibt es im letzten Satz: Neben den vollen Gerichtskosten für das Amtsgericht, den Kosten für das OLG, den Kosten für den BGH, Anwaltskosten, erhöhtem laufenden Unterhalt, Unterhaltsschulden hat er auch noch Sonderbedarf zu tragen. Sieben Positionen werden ihm da mal so eben aufgeschichtet. Irgendwann kann man das nicht mehr ernst nehmen.
BGH vom 2.12.2009, Az XII ZB 207/08
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...ame=4&.pdf
Habe es mir jetzt angesehen und auch den Betreff angepasst. Leider fehlen wichtige Informationen aus den vorhergehenden Gerichtsverfahren. Über den Streitwert wird auch nirgends eine Aussage gemacht. Der BGH sagt nur, wer die Gerichtskosten zahlen muss - natürlich der Pflichtige. Das Wort "Zahlen" ist beim BGH untrennbar verbunden mit dem Wort "Pflichtiger"
Insbesondere wird nicht gesagt, dass durch die sofortige Titulierung der Streitwert nicht mehr gesenkt werden kann. Vielmehr wird gesagt, dass der Pflichtige immer Schuld an der Klage gegen sich ist, egal ob er einen Teilbetrag des geforderten Unterhalts tituliert, ob er dazu aufgefordert worden ist oder nicht.
Das ist nichtsdestotrotz eine üble Sache. Es ist ein Freifahrschein für alle Erhöhungsklagen. Denn Unterhaltssachen haben es so an sich, dass Pflichtiger und Berechtigte verschiedene Beträge für den "korrekten" Unterhalt halten. Höheren Unterhalt einklagen zahlt nun immer der verklagte Pflichtige, schliesslich hätte er laut BGH ja den "vollen" Unterhalt zahlen und titulieren müssen und hätte damit die Klage vermieden. Das ist absurd. Dass die Frage, was der volle Unterhalt überhaupt ist erst im Verfahren geklärt wird, will Hahne nicht zulassen.
Egal. Werfts auf den grossen Haufen und zahlt nicht. Ich habe noch nie einen Cent an Gerichtskosten oder Anwälte bezahlt. Beim letzten Verfahren hat der Richter von selber entschieden, dass die Staatskasse die Kosten trägt. Vielleicht waren sie genervt, weil ich schon früher bewiesen habe, nie zu zahlen.
Beim Beklagten wird wohl nichts mehr zu holen sein. Der BGH schreibt es im letzten Satz: Neben den vollen Gerichtskosten für das Amtsgericht, den Kosten für das OLG, den Kosten für den BGH, Anwaltskosten, erhöhtem laufenden Unterhalt, Unterhaltsschulden hat er auch noch Sonderbedarf zu tragen. Sieben Positionen werden ihm da mal so eben aufgeschichtet. Irgendwann kann man das nicht mehr ernst nehmen.