15-02-2010, 20:40
(14-02-2010, 00:42)campesino schrieb: Der geschuldete Unterhalt ist also in Zukunft immer der Unterhalt, der zuerst mal außergerichtlich gefordert wird!Das mag ja sein. Ändert aber doch nichts am Gegenstandswert. Soweit ich weiß hat sich bei der Differenz des Gegenstandswertes bei dem, was bereits ausgeurteilt oder tituliert wurde (bzw. unstreitig gezahlt wurde) und dem gefordertem, nichts geändert!
Dass der "volle" Unterhalt jederzeit eingeklagt werden kann/konnte bleibt doch unstrittig! Hat jedoch mit dem Gegenstandswert nichts zu tun.