Ich danke Dir für die Links, Bluter.
Meine weiteren Recherchen ergaben, der zentrale Begriff (nicht in den Links) ist wohl die Aufsichtspflicht. Wann diese verletzt wird hängt sehr vom Einzelfall ab, von den tatsächlichen Fähigkeiten des betreffenden Kindes und ob der Aufsichtpflichtige diese und die Risiken für das Kind richtig einschätzt.
Meine Frage ist dahingehend beantwortet, daß es keine feste Altersgrenze gibt, sondern eine individuelle Gefahenabwägung.
Meine Risikoabschätzung konnte ich in einer anderen Sache mal mit einem Staatsanwalt besprechen.
Er meinte, kritischer Punkt sei, daß ein Umgangsberechtigter u.U. zu wenig von seinem Kind weiß, weil die Auskunftsrechte und Möglichkeiten eines nicht zur Mitsorge berchtigten Vaters zu dünn sein könnten.
Spricht für gemeinsame Sorge. Oder?
.
Meine weiteren Recherchen ergaben, der zentrale Begriff (nicht in den Links) ist wohl die Aufsichtspflicht. Wann diese verletzt wird hängt sehr vom Einzelfall ab, von den tatsächlichen Fähigkeiten des betreffenden Kindes und ob der Aufsichtpflichtige diese und die Risiken für das Kind richtig einschätzt.
Meine Frage ist dahingehend beantwortet, daß es keine feste Altersgrenze gibt, sondern eine individuelle Gefahenabwägung.
Meine Risikoabschätzung konnte ich in einer anderen Sache mal mit einem Staatsanwalt besprechen.
Er meinte, kritischer Punkt sei, daß ein Umgangsberechtigter u.U. zu wenig von seinem Kind weiß, weil die Auskunftsrechte und Möglichkeiten eines nicht zur Mitsorge berchtigten Vaters zu dünn sein könnten.
Spricht für gemeinsame Sorge. Oder?

.