21-03-2010, 23:51
Ein Fall unter Berufung auf die EMRK liegt nun beim BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 420/09: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/008/1700811.pdf
"Verfassungsbeschwerde des Herrn F. 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen
vom 8. Januar 2009 – 43 F 3/09 b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. November 2008 – 1 UF 180/08 c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen
vom 30. Juni 2008 – 23 F 109/08 2. mittelbar gegen § 1626a, § 1680 Absatz 3, § 1672 Absatz 1 BGB
betr . Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Artikel 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 und 2, 6 Absatz 2, 20 Absatz 3 GG i. V. m. Artikel 6, 8 und 14 EMRK durch die gerichtliche Entscheidung, ihm die elterliche Sorge oder Teile davon für seinen außerehelich geborenen Sohn, der bei der allein sorgeberechtigten Kindesmutter lebt, nicht zu übertragen. Seine Verfassungsbeschwerde richtet er mittelbar auch gegen §§ 1626a, 1680 Absatz 3 und 1672 Absatz 1 BGB."
Interessanterweise hat das BVerfG den Fall angenommen und wird nach eigener Erklärung dieses Jahr darüber entscheiden. Interessant deshalb, weil es über denselben Sachverhalt bereits entschieden hat und weil die Verfahren der Vorinstanzen bereits 2008 liefen. Es wurde also bereits vor dem EGMR-Urteil zum Entscheid am BVerfG angenommen. Das EGMR-Urteil macht den Fall keineswegs obsolet.
Ist das ein Versuch des BVerfG, sich nach seinem weithin kritisierten Schandurteil von 2003 von sich selbst zu distanzieren, obwohl der stinkende Käse längst vom EGMR auf den Müllhaufen geworfen wurde?
"Verfassungsbeschwerde des Herrn F. 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen
vom 8. Januar 2009 – 43 F 3/09 b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. November 2008 – 1 UF 180/08 c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen
vom 30. Juni 2008 – 23 F 109/08 2. mittelbar gegen § 1626a, § 1680 Absatz 3, § 1672 Absatz 1 BGB
betr . Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Artikel 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 und 2, 6 Absatz 2, 20 Absatz 3 GG i. V. m. Artikel 6, 8 und 14 EMRK durch die gerichtliche Entscheidung, ihm die elterliche Sorge oder Teile davon für seinen außerehelich geborenen Sohn, der bei der allein sorgeberechtigten Kindesmutter lebt, nicht zu übertragen. Seine Verfassungsbeschwerde richtet er mittelbar auch gegen §§ 1626a, 1680 Absatz 3 und 1672 Absatz 1 BGB."
Interessanterweise hat das BVerfG den Fall angenommen und wird nach eigener Erklärung dieses Jahr darüber entscheiden. Interessant deshalb, weil es über denselben Sachverhalt bereits entschieden hat und weil die Verfahren der Vorinstanzen bereits 2008 liefen. Es wurde also bereits vor dem EGMR-Urteil zum Entscheid am BVerfG angenommen. Das EGMR-Urteil macht den Fall keineswegs obsolet.
Ist das ein Versuch des BVerfG, sich nach seinem weithin kritisierten Schandurteil von 2003 von sich selbst zu distanzieren, obwohl der stinkende Käse längst vom EGMR auf den Müllhaufen geworfen wurde?