22-03-2010, 13:50
(22-03-2010, 13:18)Profiler schrieb: hast Du Deinen Fehlhinweis inzwischen eingesehen. Hat alles nix mit dem Binnenverhältnis gem. 1686 zu tun.
Doch, hat es, sogar sehr viel :-) Besagter §1686 BGB ist nämlich alles, was dem Nichtsorgeberechtigten an Auskunftrechten über das Kind verbleibt: Auskunft nur im Binnenverhältnis. Zieh das von der Gesamtmenge aller Auskunftsrechte ab und das Ergebnis ist das, was du als Nichtsorgeberechtigter nicht hast.
Deswegen wäre es eigentlich überflüssig gewesen, das Schulgesetz zu zitieren. Die Definition der Rechte zwischen Kind und Nichtsorgeberechtigtem im BGB sagt bereits alles aus. Das Schulgesetz setzt dies nur noch für die Praxis in der Schule um.
Aber ein Guru wird dir das verzeihen in der Hoffnung, dass der Fragende weiter voranschreitet auf dem geheimnisvollen Weg des sogenannten "selberdenkens", eine Kunst die man durchaus lernen kann :-))