29-03-2010, 15:57
Dann möge dein Zuträger dir mal diese Stelle zeigen.
Noch gilt in D, dass die Umgangskosten grundsätzlich vom alleine vom Umgangsberechtigten zu tragen sind. Er kann sie auch nicht mit dem Unterhalt verrechnen. Das hat der BGH während der letzten Eiszeit so festgelegt.
Mittlerweile hat der BGH schon 2 mal angedeutet, dass es evtl., in ganz seltenen Ausnahmen möglich sein könnte, den Betreuungselternteil, vulgo Mutter, an den Lasten zu beteiligen.
Z.B. indem sie das Kind zum Bahnhof oder Flughafen bringt.
Bedingung ist:
1. Sie muss die Distanz geschaffen haben.
2. Es muss dir unmöglich sein, den Umgang vollständig aus eigenen zu bestreiten. Du musst dadurch also deutlich unter den SB von 900,- rutschen.
Andererseits muss sie selbst aber über ausreichende Mittel verfügen und meistens wird dennoch verlangt zumindest den Mindestunterhalt zu bezahlen und spätestens da wird es absurd.
Denn SB-Senkung und Mindest-KU widersprechen sich diametral.
Noch gilt in D, dass die Umgangskosten grundsätzlich vom alleine vom Umgangsberechtigten zu tragen sind. Er kann sie auch nicht mit dem Unterhalt verrechnen. Das hat der BGH während der letzten Eiszeit so festgelegt.
Mittlerweile hat der BGH schon 2 mal angedeutet, dass es evtl., in ganz seltenen Ausnahmen möglich sein könnte, den Betreuungselternteil, vulgo Mutter, an den Lasten zu beteiligen.
Z.B. indem sie das Kind zum Bahnhof oder Flughafen bringt.
Bedingung ist:
1. Sie muss die Distanz geschaffen haben.
2. Es muss dir unmöglich sein, den Umgang vollständig aus eigenen zu bestreiten. Du musst dadurch also deutlich unter den SB von 900,- rutschen.
Andererseits muss sie selbst aber über ausreichende Mittel verfügen und meistens wird dennoch verlangt zumindest den Mindestunterhalt zu bezahlen und spätestens da wird es absurd.
Denn SB-Senkung und Mindest-KU widersprechen sich diametral.