Ich kann dir hierzu nur eine Meinung anbieten, keinen konkreten Formulierungsvorschlag, weil mir hierzu noch die nötige Erfahrung fehlt.
Zunächst bin ich der Meinung, dass ein auf Ordnungsmittel ( §89 FamFG) ausgerichteter Antrag nicht gestellt werden muss, da die Möglichkeit der Zwangsmittel im Recht nach wie vor nicht ausgeschlossen ist (§35 FamFG).
Ich würde mich vielmehr darauf beschränken, dass der Umgang gemäß §1684 BGB vereitelt wurde und ich nun das Gericht auffordere hierüber zu entscheiden.
Tatbestände angeben:
Keine Herausgabe des Kindes am, und am,
Sachverhalte anführen:
gescheiterter Versuch der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung, im Gespärch mit dem/der Sachbearbeiter/in X des JA Y, am ; Hinweis auf den existierenden Umgangsbeschluss Az.
MfG
Ich denke nicht, dass es mehr braucht.
Zunächst bin ich der Meinung, dass ein auf Ordnungsmittel ( §89 FamFG) ausgerichteter Antrag nicht gestellt werden muss, da die Möglichkeit der Zwangsmittel im Recht nach wie vor nicht ausgeschlossen ist (§35 FamFG).
Ich würde mich vielmehr darauf beschränken, dass der Umgang gemäß §1684 BGB vereitelt wurde und ich nun das Gericht auffordere hierüber zu entscheiden.
Tatbestände angeben:
Keine Herausgabe des Kindes am, und am,
Sachverhalte anführen:
gescheiterter Versuch der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung, im Gespärch mit dem/der Sachbearbeiter/in X des JA Y, am ; Hinweis auf den existierenden Umgangsbeschluss Az.
MfG
Ich denke nicht, dass es mehr braucht.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)