Zitat:Was oft übersehen wird: die gesteigerte Erwerbspflicht tritt auch dann nicht ein, wenn der andere Elternteil (bei dem das Kind lebt) seinerseits Einkommen oberhalb des Selbstbehaltssatzes von 900,- Euro hat und dadurch ersatzweise den ausgefallenen Barunterhalt leisten kann.
http://www.scheidung-online.de/mangelfal...mangelfall
Ich lese das zum Ersten mal ! Stimmt das ? Dann müssten Jugendämter eigentlich im Mangelfall immer auch kucken, was die Gegenseite verdient.