14-04-2010, 11:38
(14-04-2010, 10:30)Rudolf schrieb: Was hast du denn gelesen, das dich so sicher macht? Ich sehe "nur", dass die Mutter mit der Tochter Oma und Opa besuchen möchte, begrenzt auf 14 Tage. Welcher Richter sollte dem nicht statt geben?
Das ist schon falsch. Oma und Opa sind Deutsche und leben hier, es geht um einen gemeinsamen Urlaub in Thailand.
(14-04-2010, 10:30)Rudolf schrieb: Ich konnte so eine Reise nicht verhindern, obwohl der massive Verdacht bestand (und noch besteht), dass die Mutter mit dem Kind im Heimatland bleibt. Die Begründung meines Verdachtes (u.a. Kauf einer Wohnung im Heimatland, neuer Freund aus dem Heimatland) beeindruckten den Richter nicht. Die Rahmenbedingungen bei mir sind mit deinen identisch.
Es geht bei mir nicht darum, dass ich meiner Frau unterstelle, dass sie in Thailand bleiben will, es geht ausschließlich um das Wohl des Kindes, welches ich durch eine solche Reise als gefährdet ansehe.
Link hierzu als Beispiel (es gibt diverse davon, die im Tenor alle gleich sind)
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_to...c_id=44572&
Zitat:
"Gem. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Dies bedeutet, dass von beiden Elternteilen zwingend eine Zustimmung für eine solche Reise erforderlich ist."
"Bei dieser Abgrenzungsfrage hilft das Gesetz insoweit weiter, als in § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB bestimmt ist, dass Entscheidungen des täglichen Lebens in der Regel solche sind, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Bei der geplanten Auslandsreise handelt es sich zwar nicht um eine häufig vorkommende Angelegenheit in diesem Sinne, jedoch ist fraglich, ob in Ihrem konkreten Fall eine negative Auswirkung der Reise auf das Wohl des Kindes (Diese Frage ist im Prinzip für jedes Kind separat zu klären)besteht.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur sind als Beispiele für solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung der Ferienaufenthalt eines 3-jährigen Kindes in Afrika (Palandt, 66. Aufl. § 1687 Rn. 7)aufgeführt, sowie die Auslandsreise eines noch nicht ganz zwei Jahre alten Kindes mit mehrstündigem Flug (Naumburg, FuR 2000, S. 235)."
Nun ist unsere Kleine zwar "schon" 5, aber - wie dargestellt - nicht ohne gesundheitliche Anfälligkeiten bei bisherigen gemeinsamen Auslandsreisen.
Eine Reise nach Thailand mit dem langen Flug, den dortigen Belastungen durch andersartiger Ernährung, Hitze und nicht zuletzt die unklare und unsichere politische Situation in Thailand sollten Gründe genug sein, um einen solchen Urlaub zu verhindern.
Oder hier:
http://www.pillig.de/anwalt_berlin/Famil...recht.aspx
Zitat: "Nach der gesetzlichen Definition sind Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, vgl. § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Angelegenheiten von "erheblicher Bedeutung" sind alle diejenigen Entscheidungen, die von besonderer Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes sind: z.B. Aufenthaltsbestimmung, Ausbildung, Schulwahl, Schulwechsel, medizinische Eingriffe, religiöse Erziehung, Auslandsurlaub, Unterhalt des Kindes sowie z.B. Umgang mit Bezugspersonen."
Eine andere Entscheidung hier:
http://www.recht21.com/olg_frankfurt_2008_07_30.html
Interessant ist nun aber der Kommentar des Anwaltes. Zitat daraus:
"Die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils folge, daß dieser ohne Abstimmung mit dem anderen Sorgeberechtigten eine Auslandsflugreise mit dem Kind unternehme dürfe, ist, zumal bei Kindern im Vorschulalter, als zuweitgehend anzusehen. Soweit ersichtlich, steht das OLG Frankfurt mit dieser Ansicht alleine da. Auslandsreisen eines Elternteils mit dem Kind läßt die Rechtsprechung lediglich zu, wenn ein oder beide Elternteile Ausländer sind und das Kind die im Ausland wohnende Familie der Eltern oder eines Elternteils besuchen soll (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Auch in diesem Fall hat jedoch regelmäßig eine vorherige Abstimmung mit dem anderen Elternteil zu erfolgen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; NJW 1999, 295). Eine Auslandsreise ist keine Angelegenheit des täglichen Lebens, die ein Sorgeberechtigter alleine treffen darf, sondern vielmehr eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist und daher gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenseitiges Einvernehmen der Eltern voraussetzt (OLG Köln, NJW 1999, 295).
Die Entscheidung des OLG Frankfurt, die die Genehmigung einer unabgestimmten Flugreise allein für eine Frage des Kindeswohls im Sinne von § 1697a BGB hält, nicht aber als sorgerechtliches Problem (§ 1687 BGB) erkennt, geht deshalb bereits von einem unrichtigen Ansatz aus. Dem Kindesvater wäre gemäß § 1628 BGB die Durchführung der Reise zu untersagen gewesen (vgl. OLG Köln, NJW 1999, 295)."
Die Gerichte sind sich also nicht einig, die Tendenz geht aber wohl in die von mir dargestellte Richtung, dass bei einem solchen Urlaub immer beide zustimmen müssen. Meiner Frau geht es ja nicht darum einen schönen Badeurlaub zu machen und sich ein interessantes Land anzusehen und der Kleinen die Welt zu zeigen. Bei einem solchen Urlaub geht es meiner Ex und der Mutter meiner Ex darum ihre suchtähnlichen Shoppinggelüste auszuleben und das Kind dann stundenlang durch irgendwelche Basare zu schleppen und mit irgendeinem Billigramsch zu befrachten - so wie ich es in der Türkei schon erlebt habe. Da sollten meine Bedenken verständlich sein.