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Diskussion zu "Bisher ist es gut gelaufen"
#14
(15-04-2010, 10:52)Cougar schrieb: Merkwürdig, denn dann haben ja all die, die in den zitierten Fällen von höchsten Gerichten in vergleichbaren Fällen Recht bekommen haben (von der einen Ausnahme abgesehen) irgendwie wahrscheinlich in einem anderen Land gelebt.

Na gut, diskutieren wir es auf juristischer Ebene, allerdings bin ich immer noch der Ansicht, dass die nichtjuristischen Risiken das eigentliche Problem sind.

Erstens mal, du hast keine Gerichtsverfahren zitiert, die deine Ansicht eindeutig stützt. Das einzige zitierte Verfahren stützt eine Gegenmeinung. Zitiert hast du Fragen und Antworten aus einer Anwaltsköderseite, da hat der Herr Anwalt natürlich zur Klage geraten (nur daran verdient er), Erfolgsaussichten suggeriert und das mit Lehrbuchzitaten begründet. Typische an diesen Seiten ist immer, dass entsprechende konkrete Gerichtsurteile fehlen - man will ja den Mandanten, wenn man ihm schon alles offenlegt kriegt man ihn nicht mehr.

Zweitens gibt es es sehr wohl eine Menge Urteile, die deiner Ansicht komplett widersprechen. Bitte:

In Az 1 Ws 240/02 vom 21.08.2002 des OLG Karlsruhe ging das Verfahren so aus, dass der Vater (gemeinsame Sorge), der mit dem Kind ohne Erlaubnis der Mutter statt es wie vereinbart zurückzubringen einfach in Urlaub geflogen ist, nicht einmal wegen Kindesentziehung dran war - Freispruch. Soviel du deinen Vorstellungen, die Mutter am Flughafen verhaften lassen zu können.

Amtsgericht Gelnhausen in Az 65 F 1271/0: Vater ist berechtigt, Kind in Urlaub mitzunehmen. Mutter verweigerte. Darauf OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2005, Az: 1 UF 64/05 Bestätigt. Und die Mutter muss deswegen nach § 823 BGB Schadenersatz blechen (zu diesem Sachverhalt liegen mit noch andere gleichlautende Urteile verschiedener OLGs vor).

Das AG Detmold hat am 13. 12.1999 in Az 6 F 423/99 entschieden, dass ein Vater ohne Sorgerecht mit seiner Tochter mehrere Wochen nach Pakistan reisen darf und zwar sogar in der Schulzeit.

Lehrbücher zitieren kann man auch anders: Die "Erlaubnis" zum Auslandsurlaub beruht auf §1687 BGB. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Ein Urlaub hat keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes. Der Umgangsberechtigte darf das Kind einfach in der Umgangszeit (z.B. Ferienwoche) mitnehmen ohne den anderen Elternteil zu fragen. Das sagt übrigens auch der oben zitierte Beschluß vom 30.07.2008, 2 UF 185/08 des OLG FFM und damit steht es durchaus nicht alleine da, wie es der kommentierende Anwalt gerne hätte. Sein hasserfüllter Satz zum Schluss über den Unterhalt lässt mich ohnehin fragen, ob er überhaupt in der Lage ist, rational zu kommentieren. Offenbar war er Anwalt der Mutter in dem Verfahren, das sie verloren hat.

Benötigt er einen Pass fürs Kind und der andere Elternteil verweigert das, muss er die Zustimmung einklagen.

(15-04-2010, 10:52)Cougar schrieb: Nein, Du verstehst mich falsch. Die Paarebene kannst Du getrost vergessen.

Das muss ich zurückgeben - du verstehst mich falsch. Mir ist es völlig egal, auf welcher Ebene irgendwas stattfindet. Was ich hier mache ist die Argumentation der Rechtspflege gegen deine Aussagen zu setzen. Die Rechtspflege ist es, die einiges "falsch" verstehen will und wird. Dir das entgegenzuhalten soll dir ermöglichen, Schwachstellen deines Vorgehens zu identifizieren.
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RE: Diskussion zu "Bisher ist es gut gelaufen" - von blue - 14-04-2010, 21:52
RE: Diskussion zu "Bisher ist es gut gelaufen" - von p__ - 15-04-2010, 11:43
RE: Diskussion zu "Bisher ist es gut gelaufen" - von blue - 16-04-2010, 19:13

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