(15-04-2010, 11:43)p schrieb: Erstens mal, du hast keine Gerichtsverfahren zitiert, die deine Ansicht eindeutig stützt.
Stimmt nicht. Ich habe das Verfahren OLG Köln, a.a.O.; NJW 1999, 295 zitiert. Zitat aus diesem Urteil: "Die Angelegenheit ist auch von erheblicher Bedeutung und nicht lediglich eine solche des täglichen Lebens. Von erheblicher Bedeutung für das Kind sind alle Angelegenheiten, deren Entscheidung von erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes ist. Eine solche Angelegenheit soll grundsätzlich von den Eltern nur gemeinsam getroffen werden (vgl. Palandt-Diederichsen a.a.O., § 1687 Rn. 7). Hierzu zählen auch Reisen kleiner Kinder jedenfalls im Alter von E und N in Länder eines ihnen jedenfalls nicht umfassend vertrauten Kulturkreises. Selbst wenn beide Elternteile arabischer Herkunft sind, ist den bei den Kindern die arabische Welt nicht so vertraut wie das ihnen gewohnte europäische Umfeld. Sprachschwierigkeiten kommen hinzu. Weiter können solche Fernreisen u. a. erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Kinder haben (v gl. OLG Köln NJW 1999,295)."
Ist das eindeutig genug?
(15-04-2010, 11:43)p schrieb: Zweitens gibt es es sehr wohl eine Menge Urteile, die deiner Ansicht komplett widersprechen. Bitte:
In Az 1 Ws 240/02 vom 21.08.2002 des OLG Karlsruhe ...
In dem Verfahren hat der Vater sein Kind lediglich 4 Tage später als vereinbart zur Mutter zurück gebracht. Dies wurde nicht als Kindesentziehung angesehen. Das kann man also nicht vergleichen.
(15-04-2010, 11:43)p schrieb: Amtsgericht Gelnhausen in Az 65 F 1271/0: Vater ist berechtigt, Kind in Urlaub mitzunehmen. Mutter verweigerte. Darauf OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2005, Az: 1 UF 64/05 Bestätigt. Und die Mutter muss deswegen nach § 823 BGB Schadenersatz blechen (zu diesem Sachverhalt liegen mit noch andere gleichlautende Urteile verschiedener OLGs vor).
Da ging es um einen Urlaub in Dänemark. Es lagen keine gesundheitlichen Probleme vor. Das kannst Du doch nicht vergleichen. Und der Schadensersatz bezieht sich auf 50%, denn die Mutter hat trotz des Urteils des AG die Kinder nicht rausgegeben. Trotzdem zahlt sie aber nur 50%, denn der Vater hätte natürlich auch ohne die Kinder fahren können. Aber im Urteil gibt es einen wichtigen Satz und der spricht wieder für mich: "Lediglich bei der Auswahl des Ferienortes sollten die Wünsche der Kinder neben den Wünschen des nicht betreuenden Elternteils berücksichtigt werden." Ist doch interessant. Um wie viel mehr gilt das erst dann, wenn der andere Elternteil eben auch ein betreuender Elternteil ist?
(15-04-2010, 11:43)p schrieb: Das AG Detmold hat am 13. 12.1999 in Az 6 F 423/99 entschieden, dass ein Vater ohne Sorgerecht mit seiner Tochter mehrere Wochen nach Pakistan reisen darf und zwar sogar in der Schulzeit.
Auch wieder ein völlig anderer Fall, denn hier ging es darum, dass die Kinder Kontakt zu den Verwandten und Großeltern aufbauen sollten. Zitat: "Für die Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes sei es ein wichtiges Erlebnis, die Großeltern und Verwandten kennenzulernen. Das dürfe man dem Kind nicht vorenthalten, argumentierte das Gericht. Eine Rücksprache mit der Klassenlehrerin habe ergeben, dass das aufgeweckte Schulkind den Unterrichtsstoff ohne große Schwierigkeiten würde nachholen können. Außerdem könne der Vater aus betriebsbedingten Gründen nur in den Wintermonaten Urlaub nehmen, die Reise also nicht in die Sommerferien verlegen. Der Vater habe überzeugend dargelegt, dass er seit 14 Jahren in Deutschland lebe, jetzt den Einbürgerungsantrag gestellt habe, seit über sechs Jahren in derselben Firma arbeite und hier auch auf Dauer mit seiner Familie leben wolle und werde. Eine Entführung sei daher nicht zu befürchten."
Also alle diese Fälle haben mit meinem nichts zu tun und stellen sogar den Grundsatz, dass ein Urlaub gemäß BGB eine Entscheidung ist die nicht zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehören nicht in Frage. Im Gegenteil. Aber sie stellen eben auch fest, dass ich bestimmten Fällen eine solche Zustimmung gegeben werden muss. Aber keines dieser Urteile setzt sich über gesundheitliche Bedenken hinweg, die ärztlich bestätigt worden sind.
Zitat:Der Umgangsberechtigte darf das Kind einfach in der Umgangszeit (z.B. Ferienwoche) mitnehmen ohne den anderen Elternteil zu fragen. Das sagt übrigens auch der oben zitierte Beschluß vom 30.07.2008, 2 UF 185/08 des OLG FFM und damit steht es durchaus nicht alleine da, wie es der kommentierende Anwalt gerne hätte.
Doch, denn Deine "Auslegung" des BGB beruht ja auf diesem einen Urteil. Nenne mir bitte ein anderes Urteil, welches einen Auslandsurlaub in einem anderen Kulturkreis als Angelegenheit des täglichen Lebens sieht.
Zudem nochmals: Die Umgangszeit beträgt bei uns je nach Woche zwischen 2 1/2 und max. 4 Tage. In der Zeit lässt sich ein Thailand-Urlaub nur schlecht organisieren :-)
Zitat:Benötigt er einen Pass fürs Kind und der andere Elternteil verweigert das, muss er die Zustimmung einklagen.
Richtig, sie muss klagen, nicht ich! Sie benötigt einen Kinderausweis mit Foto.
Zitat:Was ich hier mache ist die Argumentation der Rechtspflege gegen deine Aussagen zu setzen. Die Rechtspflege ist es, die einiges "falsch" verstehen will und wird. Dir das entgegenzuhalten soll dir ermöglichen, Schwachstellen deines Vorgehens zu identifizieren.
Das ist richtig und dafür bin ich dankbar. Es ist mir durch diese Diskussion deutlich geworden, welche Argumente ich vor allem bringen muss und welche ich im juristischen Streit möglichst vollständig vermeiden sollte - hier aber sicher bringen kann, um die Hintergründe etwas zu erhellen. Dafür schon einmal vielen Dank
(15-04-2010, 11:43)Rudolf schrieb:(15-04-2010, 10:52)Cougar schrieb: Schon allein aufgrund der bestehenden Umgangsvereinbarung ist die Zustimmung zwingend, das gilt selbst für einen 1wöchigen Nordseeurlaub, denn ich müsste ihr dafür - da wir nichts anderes geregelt haben - ja "meine Tage" abtreten ...
Nur zum Verständnis: Ihr habt also keine Vereinbarung über Urlaubszeiten?
Nein haben wir nicht.
Zitat:Denkst du, du wirst während des gesamten Sommers auf die Regelung des Wechselmodells pochen können? Möchtest du nicht selber mit deiner Tochter mal ein Woche (oder auch länger) irgendwohin fahren, ohne der Mutter zuvor detailiert zu erklären, wohin es geht?
Natürlich denke ich das nicht, will ich auch gar nicht, denn selbstverständlich soll sie Urlaub mit der Kleinen machen, aber 1. nicht in Thailand und 2. nicht 14 Tage mit der Oma.
Selbstverständlich will ich mit der Kleinen auch in den Urlaub aber ebenso selbstverständlich ist es für mich bei einer solchen Urlaubsplanung 1. auf die Belange/Wünsche meiner Tochter Rücksicht zu nehmen und 2. auch auf eventuelle Bedenken der Mutter Rücksicht zu nehmen. Für mich wäre das - wie gesagt - selbstverständlich!
Noch zur Ergänzung: Gemäß "Das Recht der elterlichen Sorge" (Dagmar Zorn) ist in Zweifelsfällen immer davon auszugehen, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, so dass die Sorge im Einvernehmen auszuüben ist. Kann diese nicht hergestellt werden, muss das Gericht entscheiden.
Schon bei Wiki findest Du dazu folgendes: "Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind beispielsweise: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen."
Wenn also schon "klein" als Kriterium ausreicht, um wie viel mehr gilt es dann bei "klein und gesundheitlich vorbelastet"?