16-04-2010, 16:05
§ 1355 BGB
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.