11-08-2010, 21:22
Die Erwerbstätigkeit der Mutter ist nicht deine persönliche Sache, sondern Sache der Arge und der Gesellschaft (oder was sich dazu erklärt).
Wenn die meinen eine "alleinerziehende" Mutter auch dann noch ans Sofa ketten zu müssen, wenn das Kind im Kiga oder der Kita fremdbetreut wird, ändert dies an Satz 1 nichts.
Für dich würde dies zunächst jedoch bedeuten, dass dieser "Mehrbedarf des Kindes" möglichst aus den Taschen der Eltern, entsprechend den Einkünften, anteilig zu bezahlen wäre.
Zumindest wenn es nach dem aus "gesellschaftlichen Willen" gebildeten Bürgerrecht geht.
Im Zusammenhang mit dem bösen U-Wort, gilt, dass dein Kindergeldanteil hierfür zu verwenden sei, also auch auf deinen Bedarf zur Realisierung eingerechnet wird.
Hattest du zu den Betreuungszeiten denn Buch geführt und dies am AG/OLG dargelegt?
Weißt du, im Falle von Betreuungsunterhalt könnte ich mir die eine oder andere Position durchaus vorstellen, dass man diese hätte in Abzug bringen können, jedoch bei deinem Einkommen, der vorliegenden Vereinbarung und den Vergünstigungen, sehe ich nach derzeitiger Verurteilungslage nur wenig Raum für weitere Effekte.
Auch bei der Miete nur im Rahmen der ortsüblichen Mieten, wenn diese extrem über dem Durchschnitt liegen, wie z.B. in Hamburg oder München. Allerdings sind mir hierzu bisher keine OLG-Beschlüsse bekannt, die von den Beträgen der eigenen Leitlinien großartig abweichen (360€, warm).
Wenn die meinen eine "alleinerziehende" Mutter auch dann noch ans Sofa ketten zu müssen, wenn das Kind im Kiga oder der Kita fremdbetreut wird, ändert dies an Satz 1 nichts.
Für dich würde dies zunächst jedoch bedeuten, dass dieser "Mehrbedarf des Kindes" möglichst aus den Taschen der Eltern, entsprechend den Einkünften, anteilig zu bezahlen wäre.
Zumindest wenn es nach dem aus "gesellschaftlichen Willen" gebildeten Bürgerrecht geht.
Im Zusammenhang mit dem bösen U-Wort, gilt, dass dein Kindergeldanteil hierfür zu verwenden sei, also auch auf deinen Bedarf zur Realisierung eingerechnet wird.
Hattest du zu den Betreuungszeiten denn Buch geführt und dies am AG/OLG dargelegt?
Weißt du, im Falle von Betreuungsunterhalt könnte ich mir die eine oder andere Position durchaus vorstellen, dass man diese hätte in Abzug bringen können, jedoch bei deinem Einkommen, der vorliegenden Vereinbarung und den Vergünstigungen, sehe ich nach derzeitiger Verurteilungslage nur wenig Raum für weitere Effekte.
Auch bei der Miete nur im Rahmen der ortsüblichen Mieten, wenn diese extrem über dem Durchschnitt liegen, wie z.B. in Hamburg oder München. Allerdings sind mir hierzu bisher keine OLG-Beschlüsse bekannt, die von den Beträgen der eigenen Leitlinien großartig abweichen (360€, warm).
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)