12-08-2010, 21:12
(12-08-2010, 18:30)stafford schrieb: ps:
noch so als tipp:
falls deine exe diejenige war, die 120 km wegzog, könnte dies zu deinen gunsten berücksichtigt werden. rechne allerdings nicht mit geld, sondern eher in der form, dass exe dazu verdonnert wird das kind zu dir zu bringen bzw. es abzuholen. so war es bei einem meiner bekannten.
aber bei ihm wurde das unmittelbar nach der trennung vom gericht so festgelegt...
Meine geschiedene Frau ist damals weggezogen und hat's Kind mitgenommen.
Es hat Monate später dann einen Beschluß des zuständigen und wohnortnahen Amtsgericht gegeben.
Dort steht unter anderem, das Amtsgericht .... ist örtlich zuständig.
Das Kind hat im hiesigen Bezirk einen vom Kindesvater abgeleiteten Wohnsitz.
Der vorübergehende Aufenthalt der Kindesmutter im Frauenhaus .... hebt diesen Wohnsitz nicht auf.
Er begründet auch keinen Wohnsitz des Kindes in Frankfurt.
Eine Abgabe ist daher nicht möglich.
Erst später gab es eine Vereinbarung des obengenannten Amtsgerichts dort ist festgeschrieben; " Die Kindesmutter verpflichtet sich, ihren Lebensmittelpunkt nur mit Einverständnis des Kindesvaters ins Ausland oder an einen Ort, der weiter als 120 km vom Wohnort des Vaters entfernt ist, zu verlegen."
Die Rechtsanwältin der Gegenseite schrieb folgendes an ein anderes Amtsgericht: " ......zu der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltsors der Klägerin und des Kindes ausgeführt, dass die Klägerin bereits seit dem ......... in einem Frauenhaus in ........ lebt und schon mit der Absicht hierher kam, sich auf Dauer in dieser Stadt niederzulassen, weil es hier eine große ausländische Gemeinde gibt, von der sie soziale Kontakte versprach, die sie an ihrem ursprünglichen Wohnort vermisst hatte. Diese Erwartung hat sich bestätigt".
"Nach der Rechtssprechung führt der Aufenthalt in einem Frauenhaus nach einer gewissen Dauer zu einem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Aufzählung v. Urteilen).
Mit einer Aufenthaltsdauer von inzwischen 5 Monaten und dem ausdrücklichen Domizilwillen, nämlich die Absicht, sich auf Dauer zunächst in dem Frauenhaus und dann in einer eigenen Mietwohnung in ....... niederzulassen, der Eingliederung in das soziale Leben der hier ausländischen Gemeinde und dem aktiven Bezug zum örtlichen Jobcenter, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, hat die Klägerin schon vom ersten Tag an ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Frauenhaus begründet.
"Nach ........... kommt es zur Beurteilung, ob es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt handelt, auf den Aufenthaltswillen und die Aufenthaltsdauer an. Danach ist der Aufenthaltswille umso wichtiger, je kürzer der Aufenthalt bislang währt, und wird mit dessen zunehmender Fortdauer immer weniger bedeutsam. Ihre Absicht, in ...... zu bleiben, hat die Klägerin sofort gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin des Frauenhauses ....... bekundet."
In allen Verhandlungen wurde nie das Thema häusliche Gewalt verhandelt. Es gab auch keinen Grund hierfür.
Mehrere Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen Kindesentzug und Anzeigen gegen die Meldebehörde, weil sie eigenmächtig und im Auftrag der Kindesmutter meine Tochter an ihrem gewöhnlichen Wohnort abgemeldet wurde, wurden die Verfahren eingestellt.