13-08-2010, 09:12
@Vorsichtiger, vielleicht bin ich ja blind aber meines Wissens können nur Leistungsempfänger eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Und da die TO keine Leistungen empfangen will, die ihr die Arge in eigenmächtiger Selbstüberhöhung verweigern könnte, sondern die Arge etwas von ihrem Männe will, wird sich die Arge m.M.n. schon ein wenig in die Niederungen einer Begründung für ihre Wünsche begeben müssen.
Denn eine Einzugsermächtigung werden die ja wohl noch nicht haben.
Weder die TO noch ich sind dabei beratungsresistent, da sie zwar eine Beratung sucht, aber bisher nicht resistent ist und ich dir vielleicht resistent erscheinen mag, aber keine Beratung erbeten habe.
Im Übrigen verstehe ich unter Beratung, nicht einfach nur die Empfehlung, links oder rechts rum zu gehen, sondern diese Empfehlung zu begründen, damit der Beratene eine Entscheidungshilfe bekommt.
Schließlich bleibt es immer noch seine Entscheidung.
Und da die TO keine Leistungen empfangen will, die ihr die Arge in eigenmächtiger Selbstüberhöhung verweigern könnte, sondern die Arge etwas von ihrem Männe will, wird sich die Arge m.M.n. schon ein wenig in die Niederungen einer Begründung für ihre Wünsche begeben müssen.
Denn eine Einzugsermächtigung werden die ja wohl noch nicht haben.
Weder die TO noch ich sind dabei beratungsresistent, da sie zwar eine Beratung sucht, aber bisher nicht resistent ist und ich dir vielleicht resistent erscheinen mag, aber keine Beratung erbeten habe.
Im Übrigen verstehe ich unter Beratung, nicht einfach nur die Empfehlung, links oder rechts rum zu gehen, sondern diese Empfehlung zu begründen, damit der Beratene eine Entscheidungshilfe bekommt.
Schließlich bleibt es immer noch seine Entscheidung.