23-08-2010, 11:54
Das kann ein Richter sehen, wie er will. Berufsbedingte Aufwendungen werden je nach OLG-Bezirk mal gar nicht, mal wenig, mal pauschal angerechnet. Such dir die Unterhaltsleitlinien für deinen OLG-Bezirk raus. Auf jeden Fall aber wird sehr schwierig, über die in der faq genannten 5% hinauszugehen. Du wirst dann alles einzeln vor dem Richter belegen müssen und z.B. erklären müssen, wieso du ein teures Fachbuch brauchst, anstatt relevante Stellen in der Bibliothek einzusehen und ggf. zu kopieren. Kommst du mit Fahrtkosten, wirst du gefragt werden, wieso du dich nicht für das Studentenwohnheim beworben hast. Und so weiter. Du bist verpflichtet, dich maximal einzuschränken, um maximalen Unterhalt zu blechen.
Eine Erstausbildung kann durchaus verboten werden. Zum Beispiel, wenn man bereits arbeitet und dann noch auf die Idee kommt, doch noch eine Ausbildung zu machen. Allein das Vorhaben "Erstausbildung" zu nennen reicht nicht. Es reicht auch nicht, das mit einer kommenden Leistungsfähigkeit zu begründen. Es muss schlüssig sein. Wenn du z.B. Romanistik studieren willst, rechne mal mit Gegenwind.
Eine Erstausbildung kann durchaus verboten werden. Zum Beispiel, wenn man bereits arbeitet und dann noch auf die Idee kommt, doch noch eine Ausbildung zu machen. Allein das Vorhaben "Erstausbildung" zu nennen reicht nicht. Es reicht auch nicht, das mit einer kommenden Leistungsfähigkeit zu begründen. Es muss schlüssig sein. Wenn du z.B. Romanistik studieren willst, rechne mal mit Gegenwind.