25-08-2010, 11:34
Die junge und gut aus-gebildete Familienrichterin hätte v o r der Fassung des Beschlusses über die Umgangsregelung lt. ihrem OLG Oldenburg "Anhörung eines Kindes im Umgangsrechtsverfahren Az. 13 UF 54/09" das Kind anhören müssen. Folgender Inhalt:
"17.Juni 2010
Das Gesetz schreibt in einem Gerichtsverfahren über das Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind grundsätzlich die Anhörung des Kindes vor. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, er in erster Linie die Rechte des von der Entscheidung betroffenen Kindes schützen soll. Daher ist die Anhörung in einem Umgangsverfahren auch dann erforderlich, wenn die Eltern übereinstimmend eine Verfahrensbeteiligung des Kindes nicht wünschen."
Wenn die Familienrichterin nun nach meinem Rechtsverständnis diese obergerichtliche Entscheidung unbeachtet ließ, gehört sie doch gerügt bzw. ihr Verhalten dem OLG vorgetragen.
Mir ist bewusst, dass man als Querulierender nicht wohlwollend behandelt wird; dennoch geht es hier nicht um Wohlwollen, sondern ausschließlich um die Wahrung von Rechtsansprüchen.
Und da darf und sollte man auf die Befindlichkeiten von JAM oder Fam.Richter(innen) keine Rücksicht nehmen.
Ich las in einem Aufsatz eines ebenfalls Betroffenen folgende als Gedicht aufgemachte, aber höchst bemerkens- und beachtenswerte Formulierung, mit der sowohl JAM als auch Gerichte bombardiert werden sollten:
Mein Sohn ist ein Kind, das seinen Vater vermisst,
und keine Akte, die abzuheften ist !
"17.Juni 2010
Das Gesetz schreibt in einem Gerichtsverfahren über das Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind grundsätzlich die Anhörung des Kindes vor. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, er in erster Linie die Rechte des von der Entscheidung betroffenen Kindes schützen soll. Daher ist die Anhörung in einem Umgangsverfahren auch dann erforderlich, wenn die Eltern übereinstimmend eine Verfahrensbeteiligung des Kindes nicht wünschen."
Wenn die Familienrichterin nun nach meinem Rechtsverständnis diese obergerichtliche Entscheidung unbeachtet ließ, gehört sie doch gerügt bzw. ihr Verhalten dem OLG vorgetragen.
Mir ist bewusst, dass man als Querulierender nicht wohlwollend behandelt wird; dennoch geht es hier nicht um Wohlwollen, sondern ausschließlich um die Wahrung von Rechtsansprüchen.
Und da darf und sollte man auf die Befindlichkeiten von JAM oder Fam.Richter(innen) keine Rücksicht nehmen.
Ich las in einem Aufsatz eines ebenfalls Betroffenen folgende als Gedicht aufgemachte, aber höchst bemerkens- und beachtenswerte Formulierung, mit der sowohl JAM als auch Gerichte bombardiert werden sollten:
Mein Sohn ist ein Kind, das seinen Vater vermisst,
und keine Akte, die abzuheften ist !