25-08-2010, 16:34
Ich hatte eingangs berichtet, dass es mir trotz Einschalten des Landesbeauftragen für Datenschutz nicht gelungen ist, ein für mich wesentliches Protokoll eines gemeinsam mit der Kindesmutter bei der Beratungsstelle geführten Vereinbarungsgespräches zur Umgangsregelung zur Verfügung gestellt zu bkeommen. Die fadenscheinigen Begründungen $$ 64 und später 65 SGB VIII erschienen dem Datenschutzbeauftragten ebenso nicht zutreffend, weil ein Dienst- oder Privatgeheimnis nirgendwo erkennbar war, denn was zwei Beteiligte im Beisein einer Beraterin besprochen haben und was auf einem Flipchart fixiert wurde, ist doch nach gesundem Menschenverstand weder ein Dienst-, noch ein Privatgeheimnis, zumindest nicht für die Gesprächsbeteiligten.
Lanages Hin- und Her mit dem Landkreis und dessen sog. Rechtsabteilung. Der Datenschutzbeauftragte hat zweifelsfrei festgestellt, dass hier kein Geheimnis vorliegt und auch kein Grund existiert, mir das Protokoll zur Verfügung zu stellen.
Mein Eindruck ist nach bisheriger Erfahrung, dass die Kindesmutter einfach verhindern will und verhindert, dass das Besprochene nun gegenüber dem Familiengericht dazu dienen kann, sie der Lüge zu überführen, zumal bei der hochwohlgeborenen Familienrichterin die Belange der Kindesmutter über die des Kindes gestellt wurden.
Heute nun erreicht mich, nachdem ich Klage auf Herausgabe angedroht habe, das Schreiben einer anderen hochgestellten Frauenversteherin des Landkreises, die nun den § 203 StGB als Begründung für die Verweigerung herausgefunden haben will.
Ich füge ihre "Ausführungen" hier zur Kenntnis bei und bitte dringend um Hilfestellung für meine weitere Vorgehensweise.
Danke im Voraus
""Sie verlangen die Herausgabe von Gesprächsprotokollen aus Terminen, die Sie gemeinsam mit Frau Terbeck in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Landkreises Grafschaft Bentheim, Fachbereich Familie und Bildung, wahrgenommen haben.
Ich muss Ihnen mitteilen, dass wir nach unserer Rechtsauffassung nicht befugt sind, diesem Wunsch nachzukommen.
In unserer Beratungsarbeit sind wir gebunden an die Paragrafen 65 SGB VIII und 203 StGB, die es uns untersagen, Gesprächsinhalte, die in einem geschützten Raum, wie es das Beratungssetting darstellt, geäußert werden, nach außen zu tragen. Wir dürfen dies nur dann tun, wenn alle Gesprächsteilnehmer dazu ihr Einverständnis gegeben haben. Dies ist hier nicht der Fall.
Diese Rechtsvorschriften sind die Grundlage unserer Beratungsarbeit. Die Voraussetzung für eine gelingende Trennungs- und Scheidungsberatung besteht gerade darin, dass Vater und Mutter einen Schonraum erhalten, in dem sie frei alle Gedanken äußern können, ohne befürchten zu müssen, dass der/die jeweils andere sich die Dinge anschließend schriftlich geben lässt und sie zum Beispiel vor Gericht verwendet. Nur unter diesen Bedingungen sind neue, kreative, einvernehmliche Lösungen möglich.
Die oben genannten Paragrafen ermöglichen es uns nicht nur, den Ratsuchenden diesen Schonraum zu gewähren, sie erlegen uns zwingend auf, das zu tun. So sehen wir es jedenfalls. Dass ein Mitarbeiter der Landesdatenschutzbehörde hier eine andere Rechtsauffassung vertritt, habe ich zur Kenntnis genommen, dennoch bleibe ich , gestützt durch unsere Rechtsabteilung, bei meiner Auslegung.
Natürlich kann eine Beratung trotz des gewährten Schutzraumes scheitern, das wissen wir leider auch. Aber ohne ihn würde ihr jegliche Grundlage entzogen.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Es steht Ihnen frei, den Rechtsweg zu beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen""
Lanages Hin- und Her mit dem Landkreis und dessen sog. Rechtsabteilung. Der Datenschutzbeauftragte hat zweifelsfrei festgestellt, dass hier kein Geheimnis vorliegt und auch kein Grund existiert, mir das Protokoll zur Verfügung zu stellen.
Mein Eindruck ist nach bisheriger Erfahrung, dass die Kindesmutter einfach verhindern will und verhindert, dass das Besprochene nun gegenüber dem Familiengericht dazu dienen kann, sie der Lüge zu überführen, zumal bei der hochwohlgeborenen Familienrichterin die Belange der Kindesmutter über die des Kindes gestellt wurden.
Heute nun erreicht mich, nachdem ich Klage auf Herausgabe angedroht habe, das Schreiben einer anderen hochgestellten Frauenversteherin des Landkreises, die nun den § 203 StGB als Begründung für die Verweigerung herausgefunden haben will.
Ich füge ihre "Ausführungen" hier zur Kenntnis bei und bitte dringend um Hilfestellung für meine weitere Vorgehensweise.
Danke im Voraus
""Sie verlangen die Herausgabe von Gesprächsprotokollen aus Terminen, die Sie gemeinsam mit Frau Terbeck in der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Landkreises Grafschaft Bentheim, Fachbereich Familie und Bildung, wahrgenommen haben.
Ich muss Ihnen mitteilen, dass wir nach unserer Rechtsauffassung nicht befugt sind, diesem Wunsch nachzukommen.
In unserer Beratungsarbeit sind wir gebunden an die Paragrafen 65 SGB VIII und 203 StGB, die es uns untersagen, Gesprächsinhalte, die in einem geschützten Raum, wie es das Beratungssetting darstellt, geäußert werden, nach außen zu tragen. Wir dürfen dies nur dann tun, wenn alle Gesprächsteilnehmer dazu ihr Einverständnis gegeben haben. Dies ist hier nicht der Fall.
Diese Rechtsvorschriften sind die Grundlage unserer Beratungsarbeit. Die Voraussetzung für eine gelingende Trennungs- und Scheidungsberatung besteht gerade darin, dass Vater und Mutter einen Schonraum erhalten, in dem sie frei alle Gedanken äußern können, ohne befürchten zu müssen, dass der/die jeweils andere sich die Dinge anschließend schriftlich geben lässt und sie zum Beispiel vor Gericht verwendet. Nur unter diesen Bedingungen sind neue, kreative, einvernehmliche Lösungen möglich.
Die oben genannten Paragrafen ermöglichen es uns nicht nur, den Ratsuchenden diesen Schonraum zu gewähren, sie erlegen uns zwingend auf, das zu tun. So sehen wir es jedenfalls. Dass ein Mitarbeiter der Landesdatenschutzbehörde hier eine andere Rechtsauffassung vertritt, habe ich zur Kenntnis genommen, dennoch bleibe ich , gestützt durch unsere Rechtsabteilung, bei meiner Auslegung.
Natürlich kann eine Beratung trotz des gewährten Schutzraumes scheitern, das wissen wir leider auch. Aber ohne ihn würde ihr jegliche Grundlage entzogen.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Es steht Ihnen frei, den Rechtsweg zu beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen""