26-08-2010, 16:30
Allen Interessierten und ebenso von Familiengerichten und JAM - Geschädigten hier ein Teil des Beschlusses, den man im Nachhinein nun als Elternvereinbarung ausgelegt hat, sei hier der relevante Teil dieses Beschlusses genannt.
Was die JAM der Familienrichterin "gesteckt" hat, ist nach wie vor unbekannt.
"Nichtöffentliche Sitzung vom 18.08.2010
Gegenwärtig Richterin an AG und JAe
in der Familiensache
betreffend Kind (!)
Beteiligte
1 (ich) als "ANTRAGSTELLER" ?????
2. Noch-Ehefrau als Antragsgegner
erschienen mit 1 + 2 jeweils deren Anwälte
und
Frau XYZ vom Kreisjugendamt
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgende "Elternvereinbarung"
(war ein Monolog der Richterin)
1. der Vater hat das Recht, alle 14 Tage seinen Sohn, geb. am, zur Ausübung des Umgangsrechts freitags 17 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und Sonntags 17,45 Uhr wieder zurückzubringen.
Diese Regelung beginnt am 20.08.2010. Bei Erkrankungen des Kindes oder besonderen Veranstaltungen werden die Umgangsrechtswochen getauscht.
2. Er hat darüber hinaus das Recht, seinen Sohn xxx jeweils in den geraden Kalenderwochen mittwochs von der Schule abzuholen (z.Zt. 11,40 Uhr) und um 17,45 Uhr zurückzubringen zur Kindesmutter. Sollten an diesem Mittwoch Veranstaltungen des Kindes stattfinden oder das Kind erkrankt sein, wird der Umgangsmittwoch getauscht mit der ungeraden Woche.
3. Der Vater hat das Recht, jeden Donnerstag zwischen 18 Uhr und 18,30 Uhr seinen Sohn anzurufen. Die Mutter wird dafür Sorge tragen, dass das Kind anwesend und gesprächsbereit ist.
Die Eltern sind weiterhin darüber einig, dass der Sohn jederzeit seinen Vater anrufen kann, wenn er den Wunsch dazu äußert. Die Mutter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass der Sohn dann die Gelegenheit erhält zu telefonieren.
4. Der Vater hat das Recht, jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien Umgang mit dem Kind zu haben, mit Ausnahme der Weihnachtsferien. In den Weihnachtsferien wird er den Sohn jeweils am 1. Weihnachtsfeiertag um 15 Uhr bei der Kindesmutter abholen und am 01.01., 15 Uhr wieder zurückzubringen.
5. Hinsichtlich der übrigen hohen Feiertage (Ostern und Pfingsten) wird das Kind jeweils den zweiten Feiertag beim Vater verbringen von 9,30 Uhr bis 18,00 Uhr.
6. Die Mutter wird dem Vater für die Ferienregelungen einen aktuellen und gültigen Kinderausweis mitgeben.
Vorgelesen und genehmigt
Das Gericht billigt die Vereinbarung und tritt ihr bei.
Beschlossen und verkündet."
Und diesen Unsinn soll ich nun akzeptieren???
Der Richterin scheint völlig unbekannt sein, dass Ostern und Pfingsten Schulferien existieren, für die ebenfalls die Ferienregelung zu gelten hat.
Hälftige Feiertage stehen doch wohl ebenfalls dem Vater zu, oder ?
Und als sog. Antragsteller (der ich nie war) soll ich die Kosten des Rechtsstreits offensichtlich tragen, denn der Verfahrenswert wurde auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Was muss denn noch passieren, bis auch das Wohl und die Wünsche des Kindes Berücksichtigung finden?
Was die JAM der Familienrichterin "gesteckt" hat, ist nach wie vor unbekannt.
"Nichtöffentliche Sitzung vom 18.08.2010
Gegenwärtig Richterin an AG und JAe
in der Familiensache
betreffend Kind (!)
Beteiligte
1 (ich) als "ANTRAGSTELLER" ?????
2. Noch-Ehefrau als Antragsgegner
erschienen mit 1 + 2 jeweils deren Anwälte
und
Frau XYZ vom Kreisjugendamt
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgende "Elternvereinbarung"
(war ein Monolog der Richterin)
1. der Vater hat das Recht, alle 14 Tage seinen Sohn, geb. am, zur Ausübung des Umgangsrechts freitags 17 Uhr bei der Kindesmutter abzuholen und Sonntags 17,45 Uhr wieder zurückzubringen.
Diese Regelung beginnt am 20.08.2010. Bei Erkrankungen des Kindes oder besonderen Veranstaltungen werden die Umgangsrechtswochen getauscht.
2. Er hat darüber hinaus das Recht, seinen Sohn xxx jeweils in den geraden Kalenderwochen mittwochs von der Schule abzuholen (z.Zt. 11,40 Uhr) und um 17,45 Uhr zurückzubringen zur Kindesmutter. Sollten an diesem Mittwoch Veranstaltungen des Kindes stattfinden oder das Kind erkrankt sein, wird der Umgangsmittwoch getauscht mit der ungeraden Woche.
3. Der Vater hat das Recht, jeden Donnerstag zwischen 18 Uhr und 18,30 Uhr seinen Sohn anzurufen. Die Mutter wird dafür Sorge tragen, dass das Kind anwesend und gesprächsbereit ist.
Die Eltern sind weiterhin darüber einig, dass der Sohn jederzeit seinen Vater anrufen kann, wenn er den Wunsch dazu äußert. Die Mutter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass der Sohn dann die Gelegenheit erhält zu telefonieren.
4. Der Vater hat das Recht, jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien Umgang mit dem Kind zu haben, mit Ausnahme der Weihnachtsferien. In den Weihnachtsferien wird er den Sohn jeweils am 1. Weihnachtsfeiertag um 15 Uhr bei der Kindesmutter abholen und am 01.01., 15 Uhr wieder zurückzubringen.
5. Hinsichtlich der übrigen hohen Feiertage (Ostern und Pfingsten) wird das Kind jeweils den zweiten Feiertag beim Vater verbringen von 9,30 Uhr bis 18,00 Uhr.
6. Die Mutter wird dem Vater für die Ferienregelungen einen aktuellen und gültigen Kinderausweis mitgeben.
Vorgelesen und genehmigt
Das Gericht billigt die Vereinbarung und tritt ihr bei.
Beschlossen und verkündet."
Und diesen Unsinn soll ich nun akzeptieren???
Der Richterin scheint völlig unbekannt sein, dass Ostern und Pfingsten Schulferien existieren, für die ebenfalls die Ferienregelung zu gelten hat.
Hälftige Feiertage stehen doch wohl ebenfalls dem Vater zu, oder ?
Und als sog. Antragsteller (der ich nie war) soll ich die Kosten des Rechtsstreits offensichtlich tragen, denn der Verfahrenswert wurde auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Was muss denn noch passieren, bis auch das Wohl und die Wünsche des Kindes Berücksichtigung finden?