26-08-2010, 21:46
Dann übernimm mal.
Sehr geehrter Herr blue,
sie haben um einen Termin zur Akteneinsicht in dem Aktenvorgang des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) der Stadt L. zum aktuellen gerichtlichen Verfahren x/y/ mit dem Geschäftszeichen des Amtsgerichtes A xy F ab/10 gebeten.
Zur Wahrung Ihrer Rechte im familiengerichtlichen Verfahren benötigen Sie keine Einsicht in den Aktenvorgang des Allgemeinen Sozialen Dienstes/des Jugendamtes der Stadt L., da Ihnen alle im Verfahren vom Jugendamt vorgebrachten Argumente durch das Familiengericht offenbart werden.
Das Familiengericht wird die Schriftsätze des Jugendamtes an Sie weiterleiten. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine ( mündliche und schriftliche) Anhörung des Jugendamtes durch das Familiengericht.
Daher könnte Ihr Akteneinsichtsgesuch auch abgelehnt werden.
Wenn die Kindesmutter keine Einwände erhebt, bin ich jedoch bereit, Ihnen Einsicht in den Aktenvorgang des Jugendamtes zum o.g. aktuellen familiengerichtlichen Verfahren zu gewähren.
Ich mache Sie aber darauf aufmerksam, dass diese Akte nur wenige Schriftsätze umfasst.
Wie im Schreiben vom xy.ab.2010 bereits begründend ausgeführt, kann Ihnen keine Akteneinsicht in die Akte der Hilfe zur Erziehung gewährt werden.
(Hervorherbung durch mich)
Sehr geehrter Herr blue,
sie haben um einen Termin zur Akteneinsicht in dem Aktenvorgang des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) der Stadt L. zum aktuellen gerichtlichen Verfahren x/y/ mit dem Geschäftszeichen des Amtsgerichtes A xy F ab/10 gebeten.
Zur Wahrung Ihrer Rechte im familiengerichtlichen Verfahren benötigen Sie keine Einsicht in den Aktenvorgang des Allgemeinen Sozialen Dienstes/des Jugendamtes der Stadt L., da Ihnen alle im Verfahren vom Jugendamt vorgebrachten Argumente durch das Familiengericht offenbart werden.
Das Familiengericht wird die Schriftsätze des Jugendamtes an Sie weiterleiten. Bei der Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine ( mündliche und schriftliche) Anhörung des Jugendamtes durch das Familiengericht.
Daher könnte Ihr Akteneinsichtsgesuch auch abgelehnt werden.
Wenn die Kindesmutter keine Einwände erhebt, bin ich jedoch bereit, Ihnen Einsicht in den Aktenvorgang des Jugendamtes zum o.g. aktuellen familiengerichtlichen Verfahren zu gewähren.
Ich mache Sie aber darauf aufmerksam, dass diese Akte nur wenige Schriftsätze umfasst.
Wie im Schreiben vom xy.ab.2010 bereits begründend ausgeführt, kann Ihnen keine Akteneinsicht in die Akte der Hilfe zur Erziehung gewährt werden.
(Hervorherbung durch mich)