31-08-2010, 19:46
Die Anwaltskanzlei "Haibach" in der Ärztezeitung über Unterhaltsansprüche:
Der Betreuungsunterhalt ist der Unterhalt, der am häufigsten und am nachhaltigsten für Streit vor Gericht an allen Fronten sorgt. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nur bei gemeinsamen Kindern, nicht bei Kindern aus einer früheren Ehe. Maß der Dinge ist das Kindesinteresse an der Betreuung.
Denn der Betreuungsunterhalt soll gewährleisten, dass die Kinder best-möglich durch die Kindesmutter betreut werden. Was sich eigentlich vernünftig anhört, gibt viel zu oft Anlass zu Missbrauch dieser Bestim-mung durch die Kindesmutter. Meist kann der Vater das Gegenteil nicht beweisen.
Der Fantasie ungezählter Ex-Ehegatten und der sie vertretenden Anwälte sind gerade in diesen Bereich keine Grenzen gesetzt. Die Rechtssicherheit ist geringer als jemals zuvor.
Bis Ende 2007 bestand überhaupt kein Zweifel daran, dass die Kindes-mutter Unterhaltsansprüche aus Anlass der Betreuung der Kinder hatte, bis die Kinder zumindest das achte Lebensjahr erreicht hatten. Das sollte mit der neuen Gesetzeslage anders werden.
Auch wenn der Gesetzgeber seit 1. Januar 2008 vorgibt, dass mit Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes Unterhaltsansprüche letztlich nicht mehr bestehen sollen, so scheint man von diesen Vorgaben aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gern abzuweichen. Der Einzelfall wurde der Regelfall.
Seit mehr als zwei Jahren sollen nun stärker als früher die Belange des Kindes gewahrt bleiben.
Über den Zeitraum von drei Jahren hinaus kann der Unterhaltsanspruch der Mutter verlängert werden, wenn das Wohl des Kindes es erfordert. Beweispflichtig für die Verlängerung des Anspruchs über drei Jahre hinaus ist die Kindesmutter.
Voraussetzungen werden wohlwollend geprüft
Tatsächlich wird mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen und deren Überprüfung sehr großzügig" im Interesse der Kinder" umgegangen. So gesehen ist das neue Gesetz schon wegen der geringen Verlässlichkeit für die Betroffenen kein wirklich gelungener Wurf. Letztlich ist es so, dass die Argumentationskette sehr dicht sein sollte, um Unterhaltsansprüche der Kindesmutter zu Fall zu bringen.
http://anonym.to/?http://www.aerztezeitu...-oben.html
Der Betreuungsunterhalt ist der Unterhalt, der am häufigsten und am nachhaltigsten für Streit vor Gericht an allen Fronten sorgt. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nur bei gemeinsamen Kindern, nicht bei Kindern aus einer früheren Ehe. Maß der Dinge ist das Kindesinteresse an der Betreuung.
Denn der Betreuungsunterhalt soll gewährleisten, dass die Kinder best-möglich durch die Kindesmutter betreut werden. Was sich eigentlich vernünftig anhört, gibt viel zu oft Anlass zu Missbrauch dieser Bestim-mung durch die Kindesmutter. Meist kann der Vater das Gegenteil nicht beweisen.
Der Fantasie ungezählter Ex-Ehegatten und der sie vertretenden Anwälte sind gerade in diesen Bereich keine Grenzen gesetzt. Die Rechtssicherheit ist geringer als jemals zuvor.
Bis Ende 2007 bestand überhaupt kein Zweifel daran, dass die Kindes-mutter Unterhaltsansprüche aus Anlass der Betreuung der Kinder hatte, bis die Kinder zumindest das achte Lebensjahr erreicht hatten. Das sollte mit der neuen Gesetzeslage anders werden.
Auch wenn der Gesetzgeber seit 1. Januar 2008 vorgibt, dass mit Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes Unterhaltsansprüche letztlich nicht mehr bestehen sollen, so scheint man von diesen Vorgaben aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gern abzuweichen. Der Einzelfall wurde der Regelfall.
Seit mehr als zwei Jahren sollen nun stärker als früher die Belange des Kindes gewahrt bleiben.
Über den Zeitraum von drei Jahren hinaus kann der Unterhaltsanspruch der Mutter verlängert werden, wenn das Wohl des Kindes es erfordert. Beweispflichtig für die Verlängerung des Anspruchs über drei Jahre hinaus ist die Kindesmutter.
Voraussetzungen werden wohlwollend geprüft
Tatsächlich wird mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen und deren Überprüfung sehr großzügig" im Interesse der Kinder" umgegangen. So gesehen ist das neue Gesetz schon wegen der geringen Verlässlichkeit für die Betroffenen kein wirklich gelungener Wurf. Letztlich ist es so, dass die Argumentationskette sehr dicht sein sollte, um Unterhaltsansprüche der Kindesmutter zu Fall zu bringen.
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