06-09-2010, 10:45
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat nicht nur das Umgangsrecht, sondern gemäß § 1686 BGB auch das Recht, vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Angelegenheiten des Kindes zu erhalten.
So kann z.B. Auskunft verlangt werden über
- die schulische Entwicklung des Kindes
- den Gesundheitszustand des Kindes.
Dieser Auskunftsanspruch ist notfalls sogar gerichtlich einklagbar.
Zum Auskunftsanspruch gehört gegebenfalls auch der Anspruch auf Vorlage von Dokumenten, z.B. Schulzeugnissen.
Das Auskunftsrecht besteht aber nicht, wenn sich der betreffende Elternteil bereits anderweitig diese Informationen beschaffen kann. Hat der Elternteil z.B. regelmäßig Umgang mit dem Kind, so kann ihm das Kind in der Regel selbst die Auskunft geben.
quelle: http://www.finanztip.de/recht/familie/sp...spruch.htm
So kann z.B. Auskunft verlangt werden über
- die schulische Entwicklung des Kindes
- den Gesundheitszustand des Kindes.
Dieser Auskunftsanspruch ist notfalls sogar gerichtlich einklagbar.
Zum Auskunftsanspruch gehört gegebenfalls auch der Anspruch auf Vorlage von Dokumenten, z.B. Schulzeugnissen.
Das Auskunftsrecht besteht aber nicht, wenn sich der betreffende Elternteil bereits anderweitig diese Informationen beschaffen kann. Hat der Elternteil z.B. regelmäßig Umgang mit dem Kind, so kann ihm das Kind in der Regel selbst die Auskunft geben.
quelle: http://www.finanztip.de/recht/familie/sp...spruch.htm
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht