06-09-2010, 11:01
Im Wortlaut des Gesetzestexts hört sich das ein wenig anders an:
§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Beachte die Formulierung "bei berechtigtem Interesse" und "soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht", von der Durchsetzbarkeit ganz zu schweigen.
§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Beachte die Formulierung "bei berechtigtem Interesse" und "soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht", von der Durchsetzbarkeit ganz zu schweigen.