14-09-2010, 18:54
(14-09-2010, 18:38)Ibykus schrieb: doch!
Und an diese übereinstimmenden Willenserklärungen, die ja einen Vertrag zustande kommen lassen, ist das FamGericht sogar gebunden!
Und zwar grds. ohne Richtigkeitskontrolle oder Auswahlermessen und auch ohne Prüfung der Motive der Eltern.
Das Gericht ist nur an §1671 BGB gebunden, denn das ist ein Amtsverfahren. Das Problem ist allein, dass die Mutter die Alleinsorge beantragen kann und als Argument anführt, der Vater habe beweisbar sowieso kein Interesse am Sorgerecht, es wäre also nicht im Sinne des Kindeswohls, einem unwilligen Vater das Sorgerecht zu belassen (Punkt 2 greift).
In §1671 BGB Abs. 1 Punkt 1 wird von einer Zustimmung der anderen Elternteils zu seiner "ent-sorgung" ausgegangen. Eine Zustimmung ist aber kein Satz oder eine schriftliche Zeile, die man irgendwann mal im Unverstand oder im Suff ohne Kenntnis der Möglichkeiten und Folgen losgelassen hat, sondern der Richter hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht den Willen des Elternteils zu erkunden: Er muss seinen Willen erfragen und ihm die Konsequenzen klarmachen. Wenn hier überhaupt einmal der Zustimmungshebel greifen soll, dann müsste der Vater seine Zustimmung schon notariell beurkundet haben und über die Folgen aufgeklärt worden sein. Das ist aber hier nicht der Fall.
Verträge übers Sorgerecht kann man schliessen bis einem die Tinte ausgeht, eine Rechtswirkung entfaltet erst ein Beschluss oder Urteil.