15-09-2010, 11:00
(15-09-2010, 09:41)Ibykus schrieb: Denn hier liegt ganz zweifellos ein Vertrag vor.
Und nirgends steht, das die diesem Vertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen beurkundet, oder etwa vor dem JA abgegeben werden müssen, also irgend einem Formerfordernis unterliegen!
Guten Morgen,
es liegt ganz zweifellos kein Vertrag vor, da über das Sorgerecht nicht rechtsgeschäftlich verfügt werden kann. Einzig und allein ein Gericht kann Änderungen am Sorgerecht rechtswirksam vornehmen. Hier überhaupt von Verträgen bzw. Willenserklärungen zu sprechen, die - wie du wohl meinst - dem AT des BGB entsprechen, zeugt von rechtlicher Unkenntnis.
Schon allein der exklusive Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung sollte verdeutlichen, dass sämtliche Erklärungen über irgendwelche Sorgerechtsänderung einfach null und nichtig sind. Sie entfalten keinerlei Rechtswirkungen.
Je nach Saachverhalt wird man eine nachgewiesene Erklärung zum Sorgerecht so oder so deuten können, aber letztlich ist eine sorgerechtliche Entscheidung immer eine nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Auch ein eindeutiger Wille würde zunächst hinterfragt und erst danach entschieden, ob dies auch für das Kind gut wäre. Wir reden hier schließlich von den streitigen Fällen und nicht denen der einvernehmlichen Übertragung. Dort gibt der ET die Zustimmung sowieso persönlich im Gericht ab.
Gruß